Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitgeberposition: Kein Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltumwandlung bei Alt-Tarifverträgen. Wie das Urteil die Altersvorsorge von Mitarbeitenden beeinflusst und welche Folgen es für den öffentlichen Dienst hat.
Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung, wenn Alt-Tarifverträge diesen nicht vorsehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass Tarifverträge, die vor der 2018 eingeführten Zuschusspflicht abgeschlossen wurden, von dieser Regelung abweichen können. Im kommunalen öffentlichen Dienst müssen solche Alt-Tarife weder einen Verweis auf den Zuschuss noch eine “sonstige Kompensation” enthalten (Az. 3 AZR 53/24).
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Bei der Entgeltumwandlung behält der Arbeitgeber einen Teil des Lohns ein und überweist ihn in einen Pensionsfonds oder eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge. Auf diesen Betrag fallen zunächst weder Steuern noch Sozialabgaben an. Der Zuschuss wurde 2018 eingeführt, weil auch Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben sparen. Seit 2022 ist der Zuschuss grundsätzlich verpflichtend, doch Tarifverträge dürfen laut Gesetz davon abweichen.
BAG stärkt Arbeitgeberposition
Im verhandelten Fall ging es um einen Tarifvertrag aus dem Jahr 2003 für den öffentlichen Dienst der Kommunen. Der Landkreis Vorpommern-Rügen argumentierte, dieser Alt-Tarifvertrag schließe den Zuschuss aus. Der Kläger, seit 1995 als Sachbearbeiter beschäftigt, hielt dagegen: Die Tarifparteien hätten 2003 die Zuschusspflicht gar nicht kennen können.
Das BAG gab dem Arbeitgeber recht und hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Es erklärte, das Alt-Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten können, ohne den Zuschuzss ausdrücklich auszuschließen oder eine Kompensation vorzusehen. Eine mündliche Verhandlung oder ausführliche Urteilsbegründung gab es nicht.