Ab dem 1. April 2025 werden drei neue Berufskrankheiten offiziell anerkannt. Die Erweiterung der Berufskrankheitenliste markiert einen wichtigen Schritt im Arbeitsschutz und betrifft zahlreiche Beschäftigte in verschiedenen Branchen.
Drei neue Krankheiten ergänzen die Berufskrankheitenliste, wie Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitteilen. Der Bundesrat hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) verabschiedet, die am 1. April 2025 in Kraft tritt. Die neuen Berufskrankheiten sind:
- Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung (BK-Nr. 2117): Betroffen sind etwa Beschäftigte in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen oder in der Forst- und Bauindustrie. Langjährige, intensive Belastungen, die die Rotatorenmanschette schädigen können, umfassen:
– Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
– häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
– Arbeiten, die Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten,
– Hand-Arm-Schwingungen. - Gonarthrose bei professionellen Fußballspieler:innen (BK-Nr. 2118): Betroffen sind Personen, die mindestens 13 Jahre als professionelle Fußballspieler:innen tätig waren, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Männerligen oder einer der beiden obersten Frauenligen. Auch Tätigkeiten in niedrigeren Ligen im Alter von 16 bis 19 Jahren werden berücksichtigt.
- Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition (BK-Nr. 4117): Betroffen sind vor allem Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie Versicherte im Tunnelbau, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen in der Steingewinnung, -bearbeitung oder in Dentallabors.
Wie wird eine Krankheit zur Berufskrankheit?
Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nur Erkrankungen, die nach medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen wie Lärm oder Staub bei der Arbeit entstehen, gelten als Berufskrankheiten. Betroffene müssen diesen Einwirkungen durch ihre Arbeit stärker ausgesetzt sein als die Allgemeinbevölkerung. Zudem muss die Krankheit im Einzelfall wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.
- Baubranche: Weniger Arbeitsunfälle, mehr Berufskrankheiten
- Hautkrebs bei Polizist keine Berufskrankheit
- Krebs bei Ex-Raucher Berufskrankheit
- Enorme Zunahme bei Covid-19 als Berufskrankheit
- IG Metall fordert, Burnout als Berufskrankheit anzuerkennen
Liegt eine Berufskrankheit vor, zielt die gesetzliche Unfallversicherung darauf ab, die Folgen zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Sie bietet Leistungen von medizinischer Versorgung bis zu beruflichen Maßnahmen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen erhalten Versicherte eine Rente.
Hintergrund: 100 Jahre Berufskrankheiten
Seit 100 Jahren gibt es in Deutschland einen besonderen Versicherungsschutz für Menschen, die durch ihre Arbeit krank werden. Am 12. Mai 1925 trat die “Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten” in Kraft. Damals umfasste die Liste elf Erkrankungen, etwa durch Blei, Phosphor, Quecksilber oder Arsen. Künftig erhält die Berufskrankheitenliste der BKV 85 Erkrankungen.