Gehaltsnachzahlung kann das Elterngeld erhöhen

Eltern gehen mit Kind am Arm spazieren

Wenn der Arbeitgeber ein Gehalt nachzahlt, kann dies das Elterngeld erhöhen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hervor.

Die Richterinnen und Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in die Klägerin im August 2013 noch Gehalt für Juni 2013 erhalten hatte. Ein Jahr später, im August 2014, bekam sie ein Kind und stellte einen Elterngeldantrag. Weil sie als Arbeitnehmerin nur Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit hatte, waren die vergangen zwölf Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei den Müttern wird dabei der Zeitraum bis vor Beginn des Mutterschutzes herangezogen. Und somit waren in diesem Fall die Monate Juli 2013 bis Juni 2014 entscheidend.

Nur noch Zuflussprinzip gilt

Die Elterngeldstelle aber ignorierte die Gehaltsnachzahlung und arugmentierte entscheidend sei, wann das Geld erarbeitet wurde. Allerdings gab es eine Gesetzesänderung 2012. Vor der Änderung sei das “erzielte” Einkommen maßgeblich gewesen, entschied das BSG, dieses Wort sei nun aber gestrichen worden, und es sei nur noch vom “Einkommen aus Erwerbstätigkeit” die Rede.

Seit der Gesetzesänderung gelte daher das sogenannte Zuflussprinzip. Maßgeblich ist danach das Erwerbseinkommen, das innerhalb des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums zugeflossen ist.(Az: B 10 EG 1/18 R)

Tina Groll

Tina Groll arbeitet hauptberuflich als Redakteurin bei ZEIT ONLINE im Ressort Politik & Wirtschaft. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren“ aus. Sie ist Mitglied im Deutschen Presserat sowie als Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union tätig. Als Autorin von WIR SIND DER WANDEL beschäftigt sie sich mit der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik.