Eine ehemalige Mitarbeiterin fordert ihre gezahlten Sozialbeiträge zurück. Doch das Gericht urteilt: Eine nachträgliche Absprache mit dem Arbeitgeber hebt die Versicherungspflicht nicht auf.
Die Klägerin, eine gebürtige Kamerunerin, arbeitete für ein internationales Unternehmen mit Standorten in Niedersachsen. Obwohl sie über ihren Ehemann familienversichert war, meldete ihr Arbeitgeber sie 2009 als pflichtversichert an. In den folgenden Jahren führte er Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Geplante Auslandseinsätze in den Tschad und nach Kamerun scheiterten, da die Frau in dieser Zeit viermal schwanger wurde. 2014 endete ihr Arbeitsverhältnis mit einer Kündigung.
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Rückwirkende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Nach der Kündigung einigte sich die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber darauf, das Arbeitsverhältnis rückwirkend als nicht versicherungspflichtig einzustufen. Gemeinsam wollten sie eine Beitragserstattung erreichen. 2018 forderte sie von ihrer Krankenkasse rund 68.000 Euro zurück. Sie argumentierte, sie sei von den Bermudas nach Niedersachsen entsandt worden, und ihr Aufenthalt in Deutschland habe sich nur wegen der Schwangerschaften verlängert. Als ausländische Arbeitnehmerin mit wechselnden Einsatzorten habe sie zu Unrecht Beiträge gezahlt.
Die Krankenkasse lehnte die Rückzahlung ab. Sie verwies darauf, dass die Frau keine tatsächlichen Verbindungen zu den Bermudas gehabt und dauerhaft in Deutschland gelebt habe. Zudem sei die Versicherungszuordnung korrekt gewesen, und die Frau habe während des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten.
Gericht: Keine Grundlage für Erstattung
Das Landessozialgericht bestätigte die Haltung der Krankenkasse. Eine Erstattung sei ausgeschlossen, da die Frau Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen habe. Außerdem habe kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, das eine andere sozialversicherungsrechtliche Bewertung gerechtfertigt hätte. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Klägerin durch ihre Arbeit und ihre familiären Verhältnisse eng an Deutschland gebunden.
Besonders scharf wies das Gericht die nachträgliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zurück, das Arbeitsverhältnis als “nicht versicherungspflichtig” einzustufen. „Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssen hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen“, heißt es im Urteil. Eine solche Absprache begründe keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung.
Damit bleibt es bei der Entscheidung: Die Klägerin erhält keine Rückzahlung der Beiträge, die sie über fünf Jahre hinweg zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geleistet hat.

