Am Ende ist die Schufa selbst tätig geworden: Die Daten über Restschuldbefreiungen nach Privatinsolvenzen werden bei der Schufa künftig schneller gelöscht. Die Wirtschaftsauskunftei speichert diese Einträge ab sofort nur noch für sechs Monate statt wie bisher für drei Jahre.
Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit mit einem Verbraucher; sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, ein Verfahren zur Speicherfrist bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszusetzen (Az. VI ZR 225/21). Aber der Reihe nach: In dem Fall vor dem BGH geht es um einen früheren Unternehmer, der im Jahr 2013 Insolvenz anmelden musste und als Selbstständiger damit auch in die Privatinsolvenz geriet. 2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung erteilt und in das bundesweite Insolvenzportal eingetragen. Dieses speichert die Daten noch für sechs Monate und löscht sie anschließend. Die Schufa aber übernimmt die Daten von dort und speichert diese weitere drei Jahre. Dagegen klagte der Mann, denn die Privatinsolvenz war beendet und er wollte sein Leben zurück. Die Insolvenzdaten bei der Schufa aber hatten negative Auswirkungen für ihn, so bekam er zum Beispiel nach eigenen Angaben keine Mietwohnung.
Schufa gibt nach
Also zog der Mann vor Gericht und klagte gegen die längere Speicherdauer durch die Schufa. In der ersten Instant erhielt er Recht, die Schufa aber ging in Revision. Am Ende landete der Fall vor dem BGH. Dieser stellt nun die grundsätzliche Frage, ob eine gesetzliche Regelung speziell für Wirtschaftsauskunfteien notwendig ist. Eigentlich gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine solche Spezialregelung für Auskunfteien nicht vorsieht.
Und weil noch weitere, ähnlich gelagerte Fälle virulent sind, verwies der BGH die Frage weiter an den EuGH. Denn seit Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung der EU – und in der gibt es eine solche generelle Norm nicht. Das Urteil in Luxemburg ist aber noch nicht gefallen. Nur der Generalanwalt hat in einem ersten juristischen Gutachten die Rechtmäßigkeit für eine längere Speicherung der Daten durch die Schufa angezweifelt. Wahrscheinlich war dieses Gutachten nun der Grund für die Schufa, nachzugeben. Man darf gespannt sein, wie die europäischen Richterinnen und Richter entscheiden werden.