Unternehmen dürfen fristlos kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist. Doch wann genau ist das der Fall?
Für Beschäftigte hat eine fristlose Kündigung oft gravierende Folgen: Der Arbeitgebende beendet das Arbeitsverhältnis sofort, zahlt keinen Lohn mehr, und die Agentur für Arbeit verhängt meist eine dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld.
In der Regel müssen Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung aussprechen – es sei denn, die Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass eine Abmahnung von vornherein aussichtslos erscheint. Die Kündigung muss spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung erfolgen.
Manchmal genügt schon ein Verdacht
Ist das Vertrauen zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden nachhaltig zerstört, kann eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein. Das gilt etwa, wenn ein Beschäftigter gegen das Wettbewerbsverbot verstört und heimlich für die Konkurrenz arbeitet. Ebenso rechtfertigen vorsätzlicher Spesen- oder Stempelbetrug, wiederholter Missbrauch von Vollmachten oder grobe Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten eine fristlose Kündigung.
Auch häufige Unpünktlichkeit trotz Abmahnungen, unerlaubtes Surfen im Internet, private Telefonate ohne Erlaubnis oder eigenmächtiger Urlaub können zur fristlosen Kündigung führen. Hinzu kommen ausländerfeindliche Äußerungen, Prügeleien am Arbeitsplatz oder sexuelle Belästigung. In solchen Fällen reicht manchmal schon der Verdacht aus.
Wehren sich Beschäftigte vor Gericht gegen die Kündigung und erweisen sich die Vorwürfe als unzureichend, können Richter:innen die fristlose Kündigung in eine ordentliche, verhaltensbedingte umwandeln.
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