Die betriebliche Weihnachtsfeier ist nicht jedermanns Sache. Doch müssen Beschäftigte überhaupt teilnehmen? Und wer haftet bei Unfällen während des Festes?
Weihnachtsfeiern zeigen Wertschätzung und Anerkennung für die Arbeit der Beschäftigten. Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, eine solche Feier zu organisieren – auch nicht, wenn sie dies in der Vergangenheit regelmäßig getan haben. Dennoch ist es eine Frage des Führungsstils. Solche Feiern fördern meist das Betriebsklima und die Motivation. Sie bieten die Gelegenheit, sich von einer anderen Seite zu zeigen. Selbst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten lassen sich solche Veranstaltungen mit kleinem Budget umsetzen. Das stärkt den Teamgeist und schafft Verständnis. Umgekehrt hinterlässt übertriebene Sparsamkeit nach einem Erfolgsjahr oft einen schlechten Eindruck. Die Botschaft: “Wir haben hart gearbeitet, aber eine richtige Weihnachtsfeier sind wir dem Unternehmen nicht wert.”
Für Beschäftigte gilt: Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist freiwillig. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, müssen Nicht-Teilnehmende arbeiten. Ist das nicht möglich, weil der Betrieb ruht, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers nach Hause gehen. Andernfalls verletzen sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Da die Weihnachtsfeier ein freiwilliges Angebot ist, steht es Beschäftigten frei, fernzubleiben.
Muss der Arbeitgeber alle einladen?
Einen Rechtsanspruch auf eine Einladung zur Weihnachtsfeier gibt es nicht. Doch auch hier zählen Stil und Anstand. Arbeitgeber sollten alle einladen – Aushilfen, Leihkräfte, Praktikant:innen eingeschlossen. Das gilt für alle Abteilungen: vom Facility Management über das Catering bis hin zu Vertrieb, Buchhaltung und Top-Management.
Ein Ausschluss von der Teilnahme ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich, etwa wenn einzelne Beschäftigte eine Notfallversorgung sicherstellen müssen. In solchen Fällen sollte der Arbeitgeber den Einsatz besonders würdigen, um Ausgrenzung und Demotivation zu vermeiden. Übrigens: Eine Einladung an alle bringt auch steuerliche Vorteile.
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Haftet das Unternehmen bei Unfällen?
Unfälle auf Firmenfeiern sind nur unter bestimmten Bedingungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Die Feier muss für alle Beschäftigten offen sein, und mindestens 20 Prozent der Belegschaft sowie der Arbeitgeber oder eine Führungskraft müssen teilnehmen. Dann greift die Versicherung für Unfälle während der Vorbereitung, auf dem Hin- und Rückweg sowie während der Feier. Wer nach der Firmenfeier privat weiterfeiert, etwa in einer Bar, ist nicht versichert.
In Pandemiezeiten gelten besondere Regeln. Findet die Feier drinnen statt, kann eine 2G-Regelung (nur für Geimpfte und Genesene) vorgeschrieben sein. Arbeitgeber dürfen den Impfstatus jedoch nicht selbst abfragen – das bleibt dem Veranstalter, etwa einem Restaurant, vorbehalten.
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