Arbeiten an Weihnachten: Rechte, Urlaub und Zuschläge im Überblick

Lichterkette als Tannenbaum

Heiligabend: frei oder Arbeitstag? Wer arbeitet an den Feiertagen, und welche Zuschläge gibt es? Wir klären, was bei Urlaub, Betriebsferien und Feiertagsarbeit rund um Weihnachten gilt.

Wie ist Heiligabend arbeitsrechtlich geregelt – ein normaler Arbeitstag oder nur ein halber? Wer muss an den Weihnachtsfeiertagen arbeiten? Gibt es Zuschläge für den 25. oder 26. Dezember? Und ist Betriebsurlaub zwischen den Jahren verpflichtend?

Zum Jahresende stellen sich viele Beschäftigte diese Fragen. Hier die wichtigsten Fakten im Überblick:

Welche Tage gelten an Weihnachten als gesetzliche Feiertage?

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDer 25. und 26. Dezember sind gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen gilt ein Beschäftigungsverbot – Ausnahmen sind nur in bestimmten Branchen erlaubt.
Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) hingegen sind keine Feiertage, sondern reguläre Arbeitstage. Ob an diesen Tagen frei ist oder Urlaub genommen werden muss, hängt von betrieblichen Regelungen, Arbeits- oder Tarifverträgen oder der Kulanz des Arbeitgebers ab.

In Deutschland gibt es neun bundesweite Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Weitere Feiertage variieren je nach Bundesland.

Heiligabend und Silvester – voller oder halber Urlaubstag?

Grundsätzlich gilt: Wer an Heiligabend oder Silvester frei haben möchte, benötigen einen vollen Urlaubstag, da diese Tage reguläre Arbeitstage sind. Es gibt jedoch Ausnahmen:

– Vertragliche Regelungen: Manche Betriebe gewähren einen halben Urlaubstag oder schenken den Tag komplett frei. Solche Freistellungen sind freiwillig.

– Betriebliche Übung: Wird über Jahre hinweg an diesen Tagen frei gegeben, ohne dass dies ausdrücklich als Kulanz deklariert wird, kann ein Anspruch entstehen.

– Stiller Tag: In einigen Bundesländern ist laute Arbeit am Nachmittag des 24.12. verboten. Auf Baustellen endet die Arbeit dann oft früher – faktisch ein halber Arbeitstag.

Wichtig: Kündigt der Arbeitgeber an, dass die Freistellung nur für ein bestimmtes Jahr gilt, entsteht kein dauerhafter Anspruch.

Wer darf an Feiertagen arbeiten?

Arbeiten am 25. oder 26. Dezember ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Notdienste, bestimmte Handwerksbetriebe, Bäckereien oder Konditoreien. Wer an Feiertagen arbeitet, erhält reguläres Gehalt und eine Ersatzruhetag.


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Zuschläge für Feiertagsarbeit – gibt es einen Anspruch?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht nicht. Ob und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden, hängt ab von:

– Tarifvertrag

– Arbeitsvertrag

– Betriebsvereinbarung

– Freiwilliger Leistung des Arbeitgebers

– Betriebliche Übung

Viele Unternehmen zahlen Zuschläge aus Fairness oder zur Motivation. Steuerlich gelten folgende Regeln:

– Zuschläge bis 125 Prozent des Grundlohns sind steuerfrei (bei einem Grundlohn von maximal 50 Euro/Stunde).

– Für Arbeiten an Heiligabend ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen sind bis zu 150 Prozent steuerfrei.

– Sozialversicherungsrechtlich liegt die Grenze niedriger. Bei einem Grundlohn von 25 Euro/Stunde können Zuschläge sozialversicherungspflichtig werden.

Betriebsurlaub über Weihnachten – ist das erlaubt?

Ein Betrieb darf für bestimmte Zeiträume Betriebsurlaub anordnen, jedoch nicht den gesamten Jahresurlaub verplanen. Mindestens zwei Fünftel des Urlaubs müssen frei verfügbar bleiben. Wichtig ist eine frühzeitige Ankündigung, idealerweise zu Jahresbeginn. In Betrieben mit Betriebsrat ist dessen Zustimmung erforderlich.

Urlaubssperre zum Jahresende – ist das möglich?

Beschäftigte können ihren Urlaub grundsätzlich frei beantragen. Der Arbeitgeber darf Anträge jedoch ablehnen, wenn:

– dringende betriebliche Gründe vorliegen (z. B. hoher Arbeitsanfall),

– Personalmangel herrscht,

– mehrere Beschäftigte gleichzeitig Urlaub möchten und Prioritäten gesetzt werden müssen.

Eltern schulpflichtiger Kinder erhalten in den Ferien oft Vorrang.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.