Arbeitsrechtliche Fallstricke beim Jobwechsel vermeiden

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Arbeitsrechtliche Stolperfallen beim Jobwechsel: Welche wichtigen rechtlichen Aspekte Arbeitgeber und Mitarbeitende unbedingt beachten sollten.

Was passiert, wenn ein Beschäftigter die Kündigungsfrist nicht einhält? Können sich Unternehmen vor nachträglichen negativen Bewertungen im Internet schützen? Und wie viel Urlaub steht Mitarbeitenden noch zu, wenn sie kündigen? Was müssen Arbeitgebende beachten, wenn Mitarbeitende den Job wechseln? Dieser Beitrag klärt, was Arbeitgeber und Beschäftigte arbeitsrechtlich bei einem Jobwechsel beachten müssen.

→ Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Gesetz. Hält ein Mitarbeitender die Frist nicht ein und verlasst das Unternehmen vorher, muss das Unternehmen für den fraglichen Zeitraum kein Gehalt zahlen. Unter Umständen kann es auch Schadensersatz fordern, wenn beispielsweise Aufträge nicht erfüllt werden können. Einfacher ist es, für diesen Fall bereits im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. So muss der Arbeitgeber den Schaden nicht erst beweisen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht das Recht auf Löschung persönlicher Daten, Fotos und Videos

→ Urlaubstage
Urlaubstage müssen grundsätzlich während des laufenden Arbeitsverhältnisses genommen werden. Falls dies bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, können Urlaubstage in Geld abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag regeln, dass Urlaub, der über den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche hinausgeht, nicht ausbezahlt werden muss. Wer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält die Urlaubstage anteilig pro vollen Monat. Endet das Arbeitsverhältnis im zweiten Halbjahr, haben Mitarbeitende Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Gewährt das Unternehmen mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub, kann eine Pro-rata-temporis-Regelung im Arbeitsvertrag aufgenommen werden. In diesem Fall wird auch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der Urlaub anteilig pro Monat gewährt.


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→ Arbeitgeberbewertungsportale
Arbeitgeberbewertungen auf Plattformen wie „kununu“ oder „Glassdoor“ können das Arbeitgeberimage stark beeinflussen. Regelungen zur Kommunikation nach außen sind deshalb bereits im Arbeitsvertrag sinnvoll. Ratsam sind entsprechende Klauseln auch im Aufhebungsvertrag oder einem Vergleich, der das Arbeitsverhältnis beendet. Darin können die Parteien vereinbaren, auf geschäftsschädigende Äußerungen zu verzichten.

Irrtümer und Mythen rund ums Arbeitsrecht

→ Bild- und Videomaterial von ehemaligen Mitarbeitenden
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht das Recht auf Löschung persönlicher Daten, Fotos und Videos von der Firmenwebsite. Bleiben die Daten dennoch online, können sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben. Gerade bei aufwendig produzierten Videos ist das für Unternehmen ärgerlich. Das Bundesarbeitsgericht gab 2015 einem Arbeitgeber Recht, der ein Video nicht löschen wollte. Der Mitarbeitende hatte zuvor in die Veröffentlichung eingewilligt und konnte keinen plausiblen Grund zum Widerruf geltend machen. „Bei der Erstellung von Bildern und Videos sollten Unternehmen eine schriftliche, unbefristete Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden einholen. Trotzdem besteht leider immer Unsicherheit, da die Einwilligung mit einem plausiblen Grund widerrufen werden kann“, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp.

Arbeitgebende sind verpflichtet, auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung auszustellen

→ Arbeitszeugnis
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Mitarbeitende Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses muss wohlwollend formuliert sein, sodass es die berufliche Zukunft der Mitarbeitenden nicht ungerechtfertigt erschwert.

→ Arbeitsbescheinigung
Arbeitgebende sind verpflichtet, auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Diese dient der Arbeitsagentur als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Sie sollte die Art der Tätigkeit, den Arbeitsbeginn, das Ende, Unterbrechungen, den Beendigungsgrund sowie die Höhe des Arbeitsentgelts und anderer monetärer Leistungen enthalten. Erstellen Unternehmen die Bescheinigung nicht, drohen Bußgelder bis zu 2.000 Euro.

→ Ausschlussfristen
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach drei Monaten, wenn sie nicht in Textform geltend gemacht werden“ – Klauseln wie diese finden sich in vielen Arbeitsverträgen, sind aber häufig unwirksam. Die Vertragsparteien sollten daher überprüfen lassen, ob die jeweilige Klausel den Anforderungen der Gerichte genügt.

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