Beim Jobwechsel lauern arbeitsrechtliche Stolperfallen. Arbeitgeber und Mitarbeitende sollten wichtige Regeln kennen, um Probleme zu vermeiden.
Was passiert, wenn ein Mitarbeitender die Kündigungsfrist ignoriert? Wie schützen sich Unternehmen vor negativen Online-Bewertungen? Wie viel Urlaub steht bei einer Kündigung zu? Und was müssen Arbeitger beachten, wenn Mitarbeitende das Unternehmen verlassen? Dieser Beitrag gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Kündigungsfrist:
Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz. Verlässt ein Mitarbeitender das Unternehmen vor Ablauf der Frist, verliert er den Gehaltsanspruch für diese Zeit. Zudem kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn unerledigte Aufträge Verluste verursachen. Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag erleichtert dies, da der Arbeitgeber den Schaden nicht nachweisen muss.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses haben Mitarbeitende das Recht, die Löschung persönlicher Daten, Fotos und Videos zu verlangen
Urlaubstage:
Urlaub sollte während des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Ist das nicht möglich, zahlt der Arbeitgeber ihn aus. Im Arbeitsvertrag kann geregelt sein, dass Urlaub über den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) hinaus nicht ausbezahlt wird. Wer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält anteiligen Urlaub pro vollen Monat. Endet das Arbeitsverhältnis im zweiten Halbjahr, steht der volle gesetzliche Mindesturlaub zu. Für zusätzlichen Urlaub kann eine Pro-rata-temporis-Regelung gelten, die auch im zweiten Halbjahr nur anteiligen Urlaub gewährt.
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Arbeitgeberbewertungsportale:
Plattformen wie „kununu“ oder „Glassdoor“ beeinflussen das Image eines Unternehmens. Regelungen zur externen Kommunikation im Arbeitsvertrag können helfen, negative Auswirkungen zu begrenzen. In Aufhebungsverträgen oder Vergleichen lassen sich geschäftsschädigende Äußerungen untersagen.
Bild- und Videomaterial von ehemaligen Mitarbeitenden:
Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen können Mitarbeitende die Löschung persönlicher Daten, Fotos und Videos von der Firmenwebseite verlangen. Bleiben diese online, drohen Schadensersatzanforderungen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied 2015, dass ein Video nicht gelöscht werden musste, wenn der Mitarbeitende zuvor eingewilligt hatte. „Bei der Erstellung von Bildern und Videos sollten Unternehmen eine schriftliche, unbefristete Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden einholen. Trotzdem besteht leider immer Unsicherheit, da die Einwilligung mit einem plausiblen Grund widerrufen werden kann“, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp.
Arbeitgebende sind verpflichtet, auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung auszustellen
Arbeitszeugnis:
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses haben Mitarbeitende Anspruch auf ein wohlwollend formuliertes Zeugnis, das ihre berufliche Zukunft nicht ungerechtfertigt erschwert.
Arbeitsbescheinigung:
Arbeitgebende müssen auf Verlangen eine Arbeitsbescheinigung ausstellen. Diese dient der Arbeitsagentur zur Berechnung des Arbeitslosengeldes und enthält Angaben zu Tätigkeit, Beginn, Ende, Unterbrechungen, Beendigungsgrund sowie Entgelt und weiteren Leistungen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 2.000 Euro.
Ausschlussfristen:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach drei Monaten, wenn sie nicht in Textform geltend gemacht werden“ – solche Klauseln sind oft unwirksam. Vertragsparteien sollten prüfen, ob die Klausel den rechtlichen Anforderungen entspricht.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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