Verletzt sich ein Mitarbeitender während der Arbeitspause, wird es mit der Unfallversicherung oft kompliziert – besonders, wenn ein Eis im Spiel ist.
Ein Kfz-Mechaniker arbeitete in einer Montagehalle ohne Klimaanlage. An heißen Tagen stieg die Temperatur dort auf über 30 Grad. Um sich abzukühlen, machte er an einem Sommertag eine Pause im Freien und aß ein Eis im Schatten direkt vor der Hallentür.
Plötzlich stieß ein Kollege die Tür von innen auf. Sie traf den Mechaniker so heftig an der Ferse, dass seine Achillessehne riss. Nach mehreren Operationen stand fest: Er konnte wegen der Verletzung nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.
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Anerkennung als Arbeitsunfall
Zunächst übernahm die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten, verweigerte später jedoch weitere Zahlungen und die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall. Ihre Begründung: Eisessen diene nicht der Erhaltung der Arbeitskraft. Außerdem hätte der Mechaniker sich mit den kostenlosen Getränken am Arbeitsplatz erfrischen können. Zudem sei der Unfall nur eine Stunde nach der Mittagspause passiert. Der Mechaniker hielt dagegen, dass der Arbeitgeber vorschrieb, während der sogenannten Taktpausen den Arbeitsplatz zu verlassen.
Das Sozialgericht Heilbronn entschied schließlich zugunsten des Mechanikers und erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an (Az. S 13 U 1513/11). Die Richter:innen argumentierten, der Mechaniker habe die Pause nicht genutzt, um ein Eis zu kaufen, sondern um sich zu erholen. Ohne diese Pause hätte er seine körperlich anstrengende Arbeit in der Hitze und der schlechten Luft nicht bis zum Schichtende durchgehalten.
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