Ein Abschleppfahrer stürzt im Treppenhaus, als er zu einem Einsatz eilt. Das Gericht urteilt: kein Arbeitsunfall. Der Schutz der Unfallversicherung gilt erst ab dem Verlassen des Wohngebäudes.
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Ein nächtlicher Anruf, ein Einsatzauftrag, Arbeitskleidung an, Wohnungstür auf, Treppe hinunter – für viele im Bereitschaftsdienst ist das Routine. Doch rechtlich entscheidet jeder Schritt, ob ein Unfall als Arbeitsunfall zählt oder privates Risiko bleibt. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat diese Grenze in einem Urteil (Az. L 3 U 42/24) präzisiert: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt erst an der Haustür des Wohngebäudes.
Der Fall betraf einen Unfall am 27. Dezember 2022. Ein Abschleppfahrer war seit Mitternacht im Bereitschaftsdienst. Er hielt sich in seiner Wohnung eines Mehrfamilienhauses auf, durfte dort schlafen oder ruhen, musste aber bei einem Einsatz sofort reagieren. Gegen 2:00 Uhr erhielt er den Auftrag, zum Flughafen zu fahren. Er zog sich um, verließ gegen 2:30 Uhr die Wohnung und stürzte im Treppenhaus über einen Backstein. Dabei erlitt er ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und weitere Verletzungen, die eine stationäre Behandlung bis Anfang Januar und Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen.
Kein Versicherungsschutz im Treppenhaus
Der Fahrer beantragte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall sowie Verletztengeld und die Übernahme der Behandlungskosten. Die Unfallversicherung lehnte ab: Der Schutz beginne erst mit dem Verlassen des Gebäudes. Zum Zeitpunkt des Sturzes habe sich der Kläger noch im unversicherten Bereich des Treppenhauses befunden. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 25 U 192/23) blieben erfolglos. Der Fahrer legte Berufung ein.
Er argumentierte, dass er seit Mitternacht im bezahlten Bereitschaftsdienst gestanden habe. Seine Wohnung sei faktisch sein Arbeitsplatz gewesen, da er dort auf Einsätze warten musste. Mit Eingang eines Auftrags beginne die Arbeit, und der Weg aus der Wohnung müsse daher versichert sein.
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Versicherungsschutz erst ab der Haustür
Das LSG wies die Berufung zurück und bestätigte die Vorinstanz. Zwar war der Kläger grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, doch entscheidend sei, ob die konkrete Handlung im Unfallmoment als versicherte Tätigkeit gelte. Das war hier nicht der Fall.
Der Sturz ereignete sich im Treppenhaus, das rechtlich zum privaten Lebensbereich gehört. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit erst mit dem Verlassen des Gebäudes. Diese klare Grenze schafft Rechtssicherheit und basiert auf objektiv feststellbaren Umständen.
Bereitschaftsdienst ändert nichts an der Grenze
Auch der Bereitschaftsdienst änderte daran nichts. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit des Klägers nicht in seiner Wohnung stattfand. Es gab weder eine arbeitsvertragliche Regelung für einen häuslichen Arbeitsplatz noch eine Homeoffice-Vereinbarung. Rufbereitschaft bedeutet rechtlich nur, erreichbar zu sein und bei Bedarf den Einsatz anzutreten. Während dieser Zeit darf der Beschäftigte private Tätigkeiten ausüben; die Hauptpflichten ruhen. Damit bleibt die Wohnung Teil des privaten Lebensbereichs.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger auf dem Weg von seiner Wohnung zur Haustür. Dieser Weg stand laut Gericht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Schutz hätte erst außerhalb des Gebäudes begonnen. Daher lag kein Arbeitsunfall vor.
Gleiche Regeln für alle Arbeitnehmer
Ohne Arbeitsunfall entfielen auch alle weiteren Ansprüche. Weder Verletztengeld noch die Übernahme der Heilbehandlung durch die Unfallversicherung kamen in Betracht. Das LSG bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und ließ keine Revision zu.
Das Urteil verdeutlicht die zentrale Regel des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts: Die Grenze zwischen privatem und beruflichem Bereich verläuft nicht nach Gefühl oder Einsatzlage, sondern an einer klaren baulichen Schwelle. Für Beschäftigte im Bereitschaftsdienst gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer. Der Versicherungsschutz beginnt erst außerhalb des Wohngebäudes. Die Haustür markiert den Übergang von der Privatsphäre zur versicherten Tätigkeit.
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