Das Mutterschutzgesetz schreibt besondere Regeln für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor, darunter Arbeitsverbote während des Mutterschutzes. Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat neue Regelungen zu Fehlgeburten beschlossen.
Arbeitgeber müssen Schwangere und Stillende besonders schützen. Neben dem Kündigungsschutz müssen sie die Arbeitsbedingungen individuell prüfen und mögliche Arbeitsverbote beachten. Die Neuregelung des Mutterschutzgesetzes vom 14. Februar 2025 bringt Änderungen bei Mutterschutzzeiten und Arbeitsverboten.
In der Regel entscheiden Ärzt:innen bei Beschwerden während der Schwangerschaft, ob ein Arbeitsverbot nötig ist oder eine Krankmeldung ausreicht. Ein Arbeitsverbot gilt dabei nur, wenn die Beschwerden direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängen.
Schwangerschaft: Krankmeldung oder Arbeitsverbot?
Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen individuellen und allgemeinen Arbeitsverboten. Ein allgemeines Arbeitsverbot gilt während der Mutterschutzfrist, die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt dauert. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich diese Frist auf bis zu zwölf Wochen.
Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten, hatten bisher keinen Mutterschutzanspruch. Ab dem 1. Juni 2025 gilt der Mutterschutz ab der 12. Schwangerschaftswoche: Ab Woche 13 für bis zu zwei Wochen, ab Woche 17 für bis zu sechs Wochen und ab Woche 20 für bis zu acht Wochen. In dieser Zeit darf die Frau nur arbeiten, wenn sie zustimmt.
Ein betriebliches Arbeitsverbot kann sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft greifen, wenn die Tätigkeit für Schwangere oder Stillende ungeeignet ist. Schwangere und Stillende dürfen keine schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten verrichten. Dazu zählen Tätigkeiten mit Staub, Dämpfen, Gasen sowie Arbeiten bei extremen Temperaturen oder mit langem Stehen. Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind verboten, es sei denn, die Arbeitnehmerin verzichtet freiwillig auf diesen Schutz. Bei einem Arbeitsverbot darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigen. Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Arbeitsverbots gelten als reguläre Beschäftigungszeiten und dürfen nicht mit dem Erholungsurlaub verrechnet werden. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen.
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Individuelle Arbeitsverbote: Teilweise Einschränkung möglich
Neben allgemeinen Arbeitsverboten gibt es individuelle ärztliche Anordnungen für bestimmte Tätigkeiten. Besteht eine Gefahr für Mutter oder Kind, darf die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit nicht ausüben. Ärzt:innen entscheiden im Einzelfall, welche Arbeiten unbedenklich sind und ob eine Einschränkung nötig ist. Das Verbot muss direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängen. Falls Risiken bestehen und der Arbeitgeber diese nicht prüft, kann ein vorläufiges Verbot ausgesprochen werden. Dabei sollte das Arbeitsverbot schriftlich festgehalten und genau beschrieben werden, um dem Arbeitgeber klare Vorgaben zu geben.
Darf eine Schwangere oder Stillende wegen eines Arbeitsverbots nicht in ihrer Position arbeiten, kann der Arbeitgeber eine zumutbare Alternativbeschäftigung anbieten. Entstehen durch Versetzung oder Freistellung finanzielle Nachteile, muss die Arbeitnehmerin ihr bisheriges Gehalt erhalten.
Rückkehr zur Arbeit nach dem Arbeitsverbot
Arbeitgeber, die wegen eines Arbeitsverbots auf eine Mitarbeiterin verzichten müssen, erhalten finanzielle Entlastung durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Sie können die Erstattung des Arbeitsentgelts (Mutterschaftslohn) sowie des Mutterschutz-Zuschuss bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin beantragen.
Nach dem Arbeitsverbot hat die Arbeitnehmerin das Recht, unter den vereinbarten Bedingungen zu arbeiten oder in Elternzeit zu gehen. Endet das Arbeitsverhältnis während des Arbeitsverbots wegen eines befristeten Vertrags, muss die medizinische Einschätzung neu erfolgen, da die vorherige Tätigkeit für eine weitere Vermittlung nicht mehr relevant ist.
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