Ein neuer Job verspricht oft große Chancen. Doch sobald die Stelle sicher ist, drängen sich Fragen auf: Was gehört in den Arbeitsvertrag? Was nicht? Und was tun, wenn einzelne Klauseln oder der gesamte Vertrag untragbar erscheinen?
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Ein Arbeitsvertrag entsteht, sobald Arbeitgeber und Beschäftigte sich über Tätigkeit und Arbeitsbeginn einigen. Schriftform ist nicht nötig., doch das Nachweisgesetz verlangt, dass spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden.
Für die Gültigkeit muss der Arbeitgeber oder eine vertretungsberechtigte Person den Vertrag unterschreiben. Bei Gesellschaften wie GmbH oder AG übernehmen dies meist mehrere Berechtigte.
Ein Arbeitsvertrag braucht klare Inhalte
Arbeitsverträge sind grundsätzlich formfrei. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch Standards oder Formulare vorschreiben und den Vertragsinhalt beeinflussen.
Trotz Formfreiheit sollte ein Arbeitsvertrag mindestens Folgendes regeln:
– Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Arbeitsort
– Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen
– Tätigkeitsbeschreibung, Vergütung (inklusive Zulagen und Prämien)
– Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Wann ein Arbeitsvertrag unwirksam ist
Ein Arbeitsvertrag wird ungültig, wenn er gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt. Das betrifft etwa Verstöße gegen Schutzvorschriften, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Grundrechte:
– Übermäßige Bindungen wie ein generelles Wettbewerbsverbot oder überzogene Verschwiegenheitspflichten sind sittenwidrig.
– Der Arbeitgeber darf keine übermäßige Beteiligung am Betriebsrisiko verlangen, etwa durch Verlustbeteiligung oder rein erfolgsabhängige Vergütung.
– Klauseln, die Gehaltsverzicht bei ausbleibenden Fördergeldern vorsehen, sind unwirksam.
– Wucher – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Lohn – macht den Vertrag nichtig.
Sind einzelne Klauseln unwirksam, bleibt der Vertrag gültig. Die unwirksamen Teile entfallen oder werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.
Anfechtung des Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsvertrag kann angefochten werden, etwa bei Irrtum oder arglistiger Täuschung. Verschweigen Bewerber:innen relevante Vorstrafen (z. B. ein Bankangestellter mit Diebstahlvorstrafe), kann der Vertrag für ungültig erklärt werden. Eine erfolgreiche Anfechtung hebt den gesamten Arbeitsvertrag auf.
Seit dem 1. Januar 2003 unterliegen Standardarbeitsverträge der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch hier können Klauseln unwirksam sein.
Klauseln im Arbeitsvertrag
Der Inhalt eines Arbeitsvertrages ist weitgehend frei gestaltbar, muss aber Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Unklare oder benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Entscheidend bleibt der Einzelfall.
Neben den Mindestinhalten enthalten Arbeitsverträge oft Zusatzklauseln. Hier einige Beispiele.
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Die wichtigsten Zusatzklauseln
– Anrechnungsklausel zur Betriebszugehörigkeit
Frühere Beschäftigungszeiten werden auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
– Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.
– Klausel zur Arbeitszeit
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt … Stunden. Beginn, Ende und Pausen legt die Geschäftsleitung fest.
– Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gratifikationen
Gratifikationen sind freiwillig und begründen keinen Anspruch für die Zukunft. Der Arbeitgeber kann sie jederzeit widerrufen.
– Diensterfindung
Nutzungsrechte an Werken des Mitarbeitenden gelten mit der Vergütung als abgegolten (§ 2 UrhG). Der Mitarbeitende verzichtet auf weitere Rechte, etwa das Namensrecht.
– Vorgezogene Nachweispflicht im Krankheitsfall
Der Mitarbeitende muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorlegen. Die Übersendung kann vorab per E-Mail erfolgen.
– Freistellung bei Kündigung
Die Firma ist berechtigt Frau/Herrn … nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen. Offener Urlaub gilt damit als abgegolten.
– Gesundheitsuntersuchungsklausel
Nach zwei Wochen Krankheit kann der Arbeitgeber eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Firma verlangen.
– Klausel zu Geschenken
Geschenke von Kund:innen oder Dritten sind dem Arbeitgeber zu melden und auf Verlangen herauszugeben.
– Internetnutzung
Internet und E-Mail dürfen nur dienstlich genutzt werden. Rechtswidrige Inhalte sind verboten. Der Arbeitgeber darf die Nutzung für maximal zwei Monaten speichern und prüfen. Der Mitarbeitende willigt gemäß § 4a BDSG in die Verarbeitung persönlicher Daten ein.
– Klausel zur Einführung von Kurzarbeit
Der Arbeitgeber kann mit einer Frist von einem Monat Kurzarbeit anordnen, wenn die Voraussetzungen nach SGB III erfüllt sind.
– Klausel zur Nebentätigkeit
Jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.
– Überstundenklausel
Der Arbeitgeber darf maximal zehn Überstunden pro Woche anordnen. In Notfällen muss die Ankündigung mindestens zwei Stunden vorher erfolgen. Die Arbeitszeit darf die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten.
– Versetzungsklausel
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitenden unter Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf andere Stellen versetzen. Eine Gehaltsminderung ist nur bis zu zwei Vergütungsgruppen zulässig.
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