Arbeitsvertrag: Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Eisenkette

Ein neuer Job bietet oft große Chancen. Doch kaum ist die Stelle sicher, tauchen wichtige Fragen auf: Was gehört in den Arbeitsvertrag? Was nicht? Und was tun, wenn einzelne Klauseln oder der gesamte Vertrag nicht akzeptabel erscheinen?

Ein Arbeitsvertrag kommt zustande, sobald Arbeitgeber und Mitarbeitender sich über die Tätigkeit und den Arbeitsbeginn einigen. Die Schriftform ist dafür nicht nötig. Das Nachweisgesetz verlangt jedoch, dass spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden.

Für die Vertragsvereinbarung ist es wichtig, dass der Arbeitgeber oder eine vertretungsberechtigte Person den Vertrag unterzeichnen. Bei Gesellschaften wie GmbH oder AG ist der Arbeitgeber keine natürliche Person. Hier müssen meist mehrere Vertretretungsberechtige unterschreiben.

Ein Arbeitsvertrag sollte bestimmte Mindestinhalte umfassen

Arbeitsverträge sind grundsätzlich formfrei. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch Standards oder bestimmte Formulare vorschreiben. Sie beeinflussen oft auch den Inhalt des Vertrags.

Trotz Formfreiheit sollte ein Arbeitsvertrag mindestens Folgendes regeln:

– Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Arbeitsort.

– Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie Kündigungsfristen.

– Eine kurze Tätigkeitsbeschreibung, die Vergütung (inklusive Zulagen und Prämien).

– Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Ein Arbeitsvertrag kann unwirksam sein

Ein Arbeitsvertrag ist ungültig, wenn er gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt. Das gilt etwa, wenn der Arbeitsvertrag Schutzvorschriften missachtet, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt oder Grundrechte ignoriert:

– Übermäßige Bindungen wie ein generelles Wettbewerbsverbot oder überzogene Verschwiegenheitspflichten sind sittenwidrig.

– Der Arbeitgeber darf keine übermäßige Beteiligung am Betriebsrisiko verlangen, etwa durch Verlustbeteiligung oder rein erfolgsabhängige Vergütung.

– Klauseln, die Gehaltsverzicht bei ausbleibenden Fördergeldern vorsehen, sind unwirksam.

– Wucher – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Lohn – macht den Vertrag ebenfalls nichtig.

Sind einzelne Klauseln unwirksam, bleibt der Vertrag gültig. Lediglich die unwirksamen Teile entfallen oder werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.

Anfechtung des Arbeitsvertrages

Ein Arbeitsvertrag kann angefochten werden, etwa bei Irrtum oder arglistiger Täuschung. Verschweigen Bewerber:innen relevante Vorstrafen (z. B. ein Bankangestellter, der wegen Diebstahls vorbestraft ist), kann der Vertrag für ungültig erklärt werden. Eine erfolgreiche Anfechtung hebt den gesamten Arbeitsvertrag auf.

Seit dem 1. Januar 2003 unterliegen Standardarbeitsverträge der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch hier können Klauseln unwirksam sein.

Klauseln im Arbeitsvertrag

Der Inhalt eines Arbeitsvertrages ist weitgehend frei gestaltbar, muss aber Arbeitnehmerschutzvorschriften beachten. Unklare oder missverständliche Klauseln, die den Mitarbeitenden benachteiligen, sind unwirksam. Entscheidend ist stets der Einzelfall.

Neben den Mindestinhalten enthalten Arbeitsverträge oft Zusatzklauseln. Hier einige Beispiele.


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Die wichtigsten Zusatzklauseln

→ Anrechnungsklausel zur Betriebszugehörigkeit
Frühere Beschäftigungszeiten werden auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

→ Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.

→ Klausel zur Arbeitszeit
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt … Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen legt die Geschäftsleitung fest.

→ Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zahlung von Gratifikationen
Gratifikationen sind eine freiwillige Leistung und begründen keinen Anspruch für die Zukunft. Der Arbeitgeber kann sie jederzeit widerrufen.

→ Diensterfindung
Nutzungsrechte an Werken des Mitarbeitenden gelten mit der Vergütung als abgegolten (im Sinne des § 2 UrhG). Der Mitarbeitende verzichtet auf weitere Rechte, etwa das Namensrecht.

→ Vorgezogene Nachweispflicht im Krankheitsfall
Der Mitarbeitende muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am 1. Tag seiner Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die Übersendung der Bescheinigung kann vorab per Telefax an die Nummer des Arbeitgebers übermittelt werden.

→ Freistellung bei Kündigung
Die Firma ist berechtigt Frau/Herrn … nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen. Offener Urlaub gilt damit als abgegolten.

→ Gesundheitsuntersuchungsklausel
Nach zwei Wochen Krankheit kann der Arbeitgeber eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Firma verlangen.

→ Klausel zu Geschenken
Geschenke von Kund:innen oder Dritten sind dem Arbeitgeber zu melden und auf Verlangen herauszugeben.

→ Internetnutzung
Internet und E-Mail dürfen nur dienstlich genutzt werden. Rechtswidrige Inhalte sind verboten. Der Arbeitgeber darf die Nutzung für maximal zwei Monaten speichern und prüfen. Der Mitarbeitende erteilt seine Einwilligung gemäß § 4a BDSG in die damit zwangsnotwendige Verarbeitung persönlicher Daten.

→ Klausel zur Einführung von Kurzarbeit
Der Arbeitgeber kann mit einer Frist von einem Monat Kurzarbeit anordnen, wenn die nach dem SGB III geforderten, arbeitslosenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

→ Klausel zur Nebentätigkeit
Jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.

→ Überstundenklausel
Der Arbeitgeber darf maximal zehn Überstunden pro Woche anordnen. Die Ankündigung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, allein in Notfällen mindestens zwei Stunden vorher. Die Arbeitszeit darf die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten.

→ Versetzungsklausel
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitenden innerhalb des Unternehmens unter Beachtung der Kenntnisse und Fähigkeiten auch auf andere Stellen versetzen. Eine Gehaltsminderung ist nur bis zu zwei Vergütungsgruppen zulässig.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.