Der Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Arbeitsweg sorgt oft für Streit. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bringt Klarheit.
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Ein Mitarbeiter verunglückt schwer auf dem Heimweg von der Arbeit. Sein Auto gerät auf die Gegenfahrbahn und prallt frontal gegen einen LKW. Der Notarzt stellt eine Unterzuckerung (Hypoglykämie) als Ursache fest, da der Mann an Diabetes leidet.
Abwege bleiben unversichert
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnt die Anerkennung als Wegeunfalls ab. Der Grund: Der Beschäftigte fuhr vier Kilometer über seinen Wohnort hinaus, obwohl Wohnung und Betrieb in entgegengesetzten Richtungen liegen. Der Unfall passierte somit auf einem Abweg – und der ist in der Regel nicht versichert. Der Mann widerspricht, da er zum Unfallzeitpunkt stark unterzuckert und orientierungslos war. Deshalb fuhr er an seiner Wohnung vorbei und geriet auf den Abweg.
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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung der BG (Az. L 14 U 164/21): Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg. Abwege sind nur in Ausnahmefällen versichert, etwa wenn äußere Umstände sie erzwingen. Hier jedoch führte eine innere Ursache – die diabetesbedingte Unterzuckerung – zum Abweg.
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