Um den Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Arbeitsweg gibt es oft Streit. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen schafft Klarheit.
Ein Mitarbeiter verunglückt schwer auf dem Rückweg von der Arbeit, als er mit seinem PKW auf die Gegenfahrbahn gerät und frontal mit einem LKW kollidiert. Der Notarzt diagnostiziert eine Unterzuckerung (Hypoglykämie) als Unfallursache, da der Betroffene an Diabetes leidet.
Abwege sind nicht versichert
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnt die Anerkennung als Wegeunfalls jedoch ab, da der Beschäftigte vier Kilometer über seinen Wohnort hinaus fährt und Wohnung und Betrieb in entgegengesetzter Richtung liegen. Der Unfall ereignete sich somit auf einem Abweg – und der ist in der Regel nicht versichert. Dagegen wehrt sich der Beschäftigte, da er zum Unfallzeitpunkt stark unterzuckert und orientierungslos war. Deshalb fuhr er an seiner Wohnung vorbei und geriet auf einen Abweg.
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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) folgte der Auffassung der BG (Az.: L 14 U 164/21): Ein Wegeunfall ist nur auf dem direkten Arbeitsweg durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt. Ferner erstreckt sich die gesetzliche Unfallversicherung nur in wenigen Fällen auch auf Abwege vom Arbeitsweg, etwa wenn äußere Umstände die Ursache sind. Im vorliegenden Fall aber geriet der Beschäftigte aufgrund einer inneren Ursache, nämlich seiner diabetesbedingten Unterzuckerung, auf einen Abweg.
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