Endet ein Arbeitsverhältnis, hat jeder Mitarbeitende Anspruch auf eines qualifizierten Endzeugnisses – unabhängig von der Art der Anstellung.
Wer sich bewirbt kein gutes Zeugnis vorlegt, hat selten Chancen. Doch die sogenannte “Zeugnissprache” der Arbeitgeber ist oft trügerisch und wird von vielen Beschäftigten falsch verstanden.
Beispiele für die Zeugnissprache:
– “Frau B. widmete sich ihren Aufgaben mit besonderer Neigung.” = Sie verzettelte sich und schaffte ihre Arbeit nicht.
– “Herr W. bewies für die Belange der Belegschaft stets Einfühlungsvermögen.” = Er suchte sexuelle Kontakte im Kollegenkreis.
– “Frau S. war als umgängliche Mitarbeiterin bekannt.” = Sie ging vielen mit ihrer Art auf die Nerven.
Daher sollte man ein Zeugnis immer von Expert:innen prüfen lassen.
Ein Zeugnis soll den Mitarbeitenden in gutem Licht zeigen, um seinen weiteren Berufsweg nicht zu behindern. Es soll ein Gesamtbild seiner Persönlichkeit zeichnen. Der Arbeitgeber hat bei der Formulierung und in der Gewichtung der Beurteilung Spielräume, doch die Angaben müssen stets der Wahrheit entsprechen.
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Die Geheimsprache der Chefs
Die Leistungsbewertung richtet sich zwar nach der Tätigkeit des Mitarbeitenden, doch Streit entsteht meist bei der Bewertung von Leistung und Verhalten.
Die wichtigste Aussage im Zeugnis ist die Gesamtbeurteilung:
– “stets zu unserer vollsten Zufriedenheit” = sehr gut
– “stets zu unserer vollen Zufriedenheit” = gut
– Fehlt “stets”, ist die Leistung nur befriedigend
– Fehlt auch “voll”, war die Leistung unterdurchschnittlich, aber ausreichend
– “im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt” = mangelhaft
– “bemühte sich, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen” = ungenügend
Auch in der abschließenden Bewertung verstecken sich oft Botschaften. Die Wahrheit steht zwischen den Zeilen.
Vorsicht ist geboten bei Formulierungen wie: “Seine umfangreiche Bildung machte ihn stets zu einem gesuchten Gesprächspartner.” Übersetzt heißt das: “Er war geschwätzig und führte lange Privatgespräche.”
Anspruch auf Berichtigung rechtzeitig geltend machen
Entdeckt ein Mitarbeitender solche Fallen, kann er eine Berichtigung verlangen. Zunächst sollte er den Arbeitgeber ansprechen und seine Änderungswünsche vorbringen. Viele Arbeitgeber zeigen sich kompromissbereit, solange die Forderungen realistisch bleiben.
Führt das Gespräch nicht zum Erfolg, kann ein Anwalt den Anspruch mit einem Schreiben untermauern. Bleibt der Arbeitgeber stur, bleibt nur die Zeugnisberichtigungsklage. Deshalb empfiehlt es sich, den Zeugnisinhalt schon während der Beschäftigung mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Ein eigener Entwurf kann dabei helfen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
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