Arbeitszeugnis: Ohne Briefkopf unzulässig

Mann unterschreibt ein Schriftstück

Ein Zeugnis ohne Briefkopf reicht nicht aus. Das Landesarbeitsgericht Hamm betont: Formale Mindeststandards sind verbindlich. Werden sie nicht eingehalten, bleibt der Anspruch bestehen – und lässt sich notfalls mit Zwangsgeld erzwingen.


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Das Arbeitszeugnis ists die Währung des Berufslebens. Es bewertet Leistung, Verhalten und Entwicklung. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, es korrekt auszustellen. Wie ernst diese Pflicht ist, zeigt ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Februar 2026 (Az. 9 Ta 319/25). Der Fall verdeutlicht: Ein Zeugnis erfüllt seinen Zweck nur, wenn Inhalt und Form den Standards des Geschäftslebens entsprechen.

Der Streit um ein Zeugnis

Die Zukunft des WissensDer Fall begann mit einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund (Az. 11 Ca 652/24). Am 6. Mai 2024 einigten sich die Parteien: Der Arbeitgeber sollte der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Bewertung „sehr gut“ ausstellen. Die Arbeitnehmerin durfte einen Formulierungsvorschlag einreichen.

Sie legte ihren Vorschlag vor, und der Arbeitgeber stellte ein Zeugnis aus. Doch es fehlten Briefkopf und Geschäftspapier. Für die Arbeitnehmerin war das unzureichend. Sie leitete ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein, um den Vergleich durchzusetzen.


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Zwangsvollstreckung wegen eines Arbeitszeugnisses

Am 6. Januar 2025 erhielt die Arbeitnehmerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Nachdem der Arbeitgeber diese erhalten hatte, beantragte sie im Februar 2025 die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Arbeitsgericht Dortmund verhängte daraufhin 1.000 Euro Zwangsgeld, ersatzweise einen Tag Zwangshaft je 500 Euro.

Der Arbeitgeber legte Beschwerde ein und behauptete, das Zeugnis inzwischen ordnungsgemäß erstellt zu haben – ohne Belege. Die Arbeitnehmerin widersprach. Das LAG Hamm wies die Beschwerde ab.

Warum Form mehr ist als Formalität

Werbeflaeche ChangemakersDas Gericht stellte klar: Ein Arbeitszeugnis muss den Mindeststandards des Geschäftslebens genügen. Dazu gehören ein ordnungsgemäßer Briefkopf mit Name und Anschrift des Ausstellers sowie die Nutzung von Firmenpapier, wenn das Unternehmen solches verwendet.

Die äußere Form ist entscheidend. Ein Zeugnis ohne Briefkopf erweckt den Eindruck, der Arbeitgeber distanziere sich vom Inhalt. Im vorliegenden Fall war das ausgestellte Dokument ohne Briefkopf erstellt worden. Damit war der Anspruch nicht erfüllt.

Zeugnisse sind „nicht vertretbare Handlungen“

Das Gericht betonte: Wer behauptet, eine Verpflichtung erfüllt zu haben, muss dies beweisen. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass er ein Zeugnis entsprechend Vergleich, Inhalt und Form erstellte hatte. Auch fehlte der Nachweis, dass er die Arbeitnehmerin über eine mögliche Abholung informiert hatte. Der Anspruch blieb unerfüllt.

Juristisch entscheidend: Die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist eine „nicht vertretbare Handlung“. Nur der Arbeitgeber selbst kann sie vornehmen. Deshalb erfolgt die Vollstreckung nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft. Ein Dritter darf das Zeugnis nicht ausstellen. Das Gericht bezeichnete das verhängte Zwangsgeld als „sehr moderat“.

Die Botschaft für Unternehmen

Der Beschluss sendet ein klares Signal: Ein Arbeitszeugnis ist mehr als ein Text. Es ist eine formelle Erklärung des Unternehmens.

Die Mindeststandards lauten:

  • qualifizierter Inhalt gemäß Vereinbarung oder Gesetz,
  • ordnungsgemäßer Briefkopf,
  • Nutzung von Firmenpapier, falls vorhanden,
  • Bereithaltung zur Abholung und Information des Arbeitnehmers.

Anzeige: Verhandeln Sie, was Sie wert sindWer diese Anforderungen ignoriert, erfüllt seine Pflicht nicht – auch wenn ein Text übermittelt wurde.

Das Urteil des LAG Hamm zeigt, wie präzise das Arbeitsrecht greift. Ein Arbeitszeugnis muss nicht nur inhaltlich überzeugen, sondern auch formal als Erklärung des Arbeitgebers erkennbar sein. Fehlt diese Verbindlichkeit, bleibt der Anspruch offen. Und das Gericht setzt ihn durch – notfalls mit Zwangsgeld.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.