BAG kippt Urlaubsberechnung nach Kalendertagen

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Urlaub ist nach Arbeitstagen zu berechnen, nicht nach Kalendertagen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Notfallsanitäters und stärkt damit die Dienstpläne.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Urlaubsansprüche richten sich ausschließlich nach Arbeitstagen. Dasselbe gilt für die Anrechnung genommener Urlaubstage. Eine Berechnung nach Kalendertagen ist unzulässig. Der Neunte Senat fällte dieses Urteil im Fall eines Notfallsanitäters (Az. 9 AZR 216/24).

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDer Kläger arbeitet bei einer kommunalen Rettungsstelle im Raum Frankfurt an der Oder. Wegen des Schichtbetriebs an Wochenenden und Feiertagen legte der Arbeitgeber ein Modell mit 5,6 Arbeitsstunden pro Kalendertag zugrunde, was 39,2 Wochenstunden entspricht. Den Urlaub berechnete er ebenfalls nach Kalendertagen und gewährte dafür 42 statt der üblichen 30 Urlaubstage. In der Praxis fielen dem Kläger jedoch wiederholt gesetzliche Feiertage in den Urlaub. Mit seiner Klage forderte er die Gutschrift von neun Urlaubstagen beziehungsweise 51,3 Arbeitsstunden.

Das BAG stellte klar: “Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt auch im Rettungsdienst.” Die Richter:innen verwiesen auf das Entgeltfortzahlungsgesetz und frühere Urteile. Beschäftigte seien so zu behandeln, als hätten sie an Feiertagen die übliche Arbeitszeit erbracht. Feiertage, die in den Urlaub fallen, dürfen die Zahl der Urlaubstage nicht verringern, wenn sie ohnehin arbeitsfrei wären.


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Wenn der Dienstplan die Urlaubstage bestimmt

In der Praxis hängt die Zahl der anzurechnenden Urlaubstage vom Dienstplan ab: Entscheidend ist, an welchen Tagen Arbeitspflicht besteht. In Schichtsystemen oder bei wechselnden Diensten ist daher eine dienstplanbezogene Betrachtung nötig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg soll dies im vorliegenden Fall prüfen. Dabei darf es nicht von 42, sondern nur von 30 Urlaubstagen ausgehen – die erhöhte Zahl, die der Arbeitgeber auf Basis der Kalendertage gewährt hatte, ist rechtlich nicht haltbar.

Mit diesem Urteil stärkt das BAG die Grundsätze des Bundesurlaubsgesetzes und der Entgeltfortzahlung. Urlaub soll von Arbeitspflichten freistellen, nicht bloß kalendertägliche Abwesenheit ermöglichen. Arbeitgeber mit Schicht- und Bereitschaftsdiensten müssen ihre Urlaubsregelungen anpassen, um arbeits- und feiertagsbezogene Anrechnungen korrekt umzusetzen. Beschäftigte in Rettungsdiensten und anderen 24/7-Bereichen können sich darauf berufen, dass ihr Urlaub strikt nach Arbeitstagen berechnet wird und Feiertage im Urlaub keine zusätzlichen Abzüge verursachen.


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Tina Groll

Tina Groll, SPIEGEL-Bestsellerautorin und Redakteurin bei der ZEIT im Ressort Wirtschaft, konzentriert sich als Autorin von WIR SIND DER WANDEL auf Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren” aus, 2009 erhielt sie den Otto-Brenner-Preis für kritschen Wirtschaftsjournalismus. Ferner ist sie Mitglied im Deutschen Presserat.