Auch kleine Diebstähle können für Mitarbeitende schwerwiegende Folgen haben. Doch nicht immer rechtfertigen sie eine Kündigung.
Wer eine Kündigung erhält, sollte Ruhe bewahren. Die Rechtsprechung zeigt, dass es viele Wege gibt, eine Entlassung anzufechten. Sie zeigt aber auch, dass kein Verfahren garantiert zum Erfolg führt – wie folgende Urteile belegen.
Bagatelldiebstähle sind keine Lappalie
Ein bekanntes Beispiel: Eine Kassiererin wurde entlassen, weil sie zwei Kunden-Pfandbons eingelöst hatte. Sie klagte bis zum Bundesarbeitsgericht – und bekam ihren Job zurück.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Bagatelldiebstähle folgenlos bleiben. Mitarbeitende dürfen nichts vom Arbeitsplatz entwenden, auch keine Kleinigkeiten. Bei langjährigen Angestellten mit tadelloser Bilanz erwarten die Richter:innen des Bundesarbeitsgerichts jedoch zunächst eine Abmahnung, bevor eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist (BAG-Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 AZR 541/09).
Auch wer Rabatte, die der Arbeitgeber für das Unternehmen erhält, privat nutzt, riskiert seinen Job. Zwar entsteht dem Arbeitgeber dabei kein direkter Schaden, doch das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine fristlose Kündigung in solchen Fällen zulässig ist (Az. 9 Sa 1778/98).
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Rechte und Pflichten kennen
Um solche Konflikte zu vermeiden, sollten Mitarbeitende ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Gilt in einem Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz, können Arbeitgeber nicht ohne Weiteres kündigen. Zudem braucht jede Kündigung einen rechtlich anerkannten Grund – sei es betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt.
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