Mitarbeitende, die wegen Whistleblowing nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) entlassen werden und dagegen vorgehen wollen, müssen zuerst beweisen, dass ihre Meldung unter den Schutz des Gesetzes fällt. Andernfalls greift das HinSchG nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Ein Leiter der Rechtsabteilung meldete wiederholt Verstöße in seiner Firma. Während seiner sechsmonatigen Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende erhielt er die Kündigung. Die Begründung: unzureichende Leistungs. Er wehrte sich mit Verweis auf das Hinweisgeberschutzgesetz, da er die Kündigung für ungerechtfertigt hielt.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Kündigung während der Probezeit sei rechtens. Weder das HinSchG noch das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB griffen. Das Hinweisgeberschutzgesetz erklärt Kündigungen oder andere nachteilige Maßnahmen als unwirksam, wenn sie als Vergeltung für Whistleblowing erfolgen (§ 36 Abs. 1 HinSchG). Doch nicht alle Hinweise fallen automatisch unter den gesetzlichen Schutz. Der Hinweis muss Straftaten oder bestimmte Ordnungswidrigkeiten betreffen.
Allgemeine oder vage Meldungen genügen nicht
Der Kläger, in einer Compliance-Funktion tätig, machte auf Verstöße aufmerksam, konnte aber nicht konkret belegen, dass seine Hinweise tatsächlich unter das HinSchG fielen. Allgemeine oder vage Meldungen genügen nicht – es muss klar sein, welche Verstöße betroffen sind und dass die Kündigung darauf basiert. Da dieser Beweis fehlte, entschied das Gericht, dass das HinSchG nicht greift.
Der Kläger behauptete zudem, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot, da er auf eine kartellrechtswidrige Klausel hingewiesen habe. Doch auch hier fehlte der Beweis. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liegt nur vor, wenn die rechtmäßige Ausübung eines Rechts der Kündigungsgrund war. Das konnte der Kläger nicht belegen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Meldung und Kündigung oder andere klare Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang fehlten. Da die Kündigung nicht fristgerecht erfolgte, entschied das Gericht, sie gemäß § 140 BGB in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umzudeuten.
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