Wiederholte Störungen des Betriebsfriedens können selbst nach langer Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Ein langjähriger Mitarbeiter wurde zunächst ordentlich, dann fristlos entlassen. Grund waren anhaltende Belästigungen einer Kollegin, mit der er zuvor eine Beziehung geführt hatte. Der Mechaniker, seit 2005 im Unternehmen , war von Juni 2017 bis August 2020 mit der Kollegin liiert. Nach der Trennung bedrängte er sie wiederholt.
Trotz Personalgesprächen, Ermahnungen und einer Abmahnung änderte er sein Verhalten nicht. Im Juni 2021 versetzte ihn der Arbeitgeber in eine andere Abteilung, um direkten Kontakt zur Kollegin zu vermeiden. Dennoch kam es zu weiteren Vorfällen, über die sich Mitarbeiterinnen beschwerten.
Eskalation und Kündigungen
Am 29. September 2021 kam es im Pausenraum erneut zu einem Zwischenfall. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2022. Bereits am nächsten Tag beleidigte der Mitarbeiter eine weitere Kollegin, die im Fall ausgesagt hatte. Am 1. Oktober 2021 folgte die fristlose Kündigung, hilfsweise erneute eine ordentliche. Der Mitarbeiter klagte gegen beide Kündigungen und behauptete, die Vorwürfe seien unbegründet und Teil einer „Verschwörung“ zweiter Kolleginnen.
Das Arbeitsgericht und später das Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger die Kollegin nach der Trennung weiterhin bedrängte. Trotz Gesprächen, Verwarnungen und einer Versetzung änderte er sein Verhalten nicht. Zudem beleidigte er eine Mitarbeiterin, die die Kollegin unterstützt hatte. Damit habe er den Betriebsfrieden nachhaltig gestört.
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Keine Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
Zwar sprach die 16-jährige Betriebszugehörigkeit grundsätzlich für den Mitarbeiter. Doch der Arbeitgeber hatte über ein Jahr versucht, mit milderen Mitteln auf ihn einzuwirken – ohne Erfolg. Selbst nach der ordentlichen Kündigung setzte der Mitarbeiter sein Fehlverhalten fort. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten. Das LAG sah die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB als erfüllt an.
Das Urteil zeigt: Wiederholte Belästigungen nach einer privaten Beziehung zerstören nicht nur das Vertrauensverhältnis, sondern gefährden auch den Betriebsfrieden. Selbst eine lange Betriebszugehörigkeit schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitgeber nachweislich Gespräche, Ermahnungen und Abmahnungen erfolglos versucht hat, das Verhalten zu ändern. Das Gericht bestätigt: Wer trotz mehrfacher Warnungen Kolleg:innen belästigt, riskiert den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes.
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