Berufliche Tätigkeiten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch Freizeitaktivitäten auf Geschäftsreisen können diesem Schutz unterliegen.
Sind Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber auf Geschäftsreise, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der jedoch erlischt in der Regel, wenn ein Mitarbeiter einer privaten Aktivität nachgeht.
Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen entschieden in einem Fall allerdings zugunsten eines Mitarbeiters (Az. L 3 U 28/12): Dieser traf sich während einer mehrtägigen Geschäftsreise mit seiner Freundin zum Abendessen. Als er auf dem Rückweg zu seinem Hotel einen Autounfall hatte, wollte die Berufsgenossenschaft den Versicherungsschutz nicht gewähren. Die Begründung der Versicherung: Der Unfall fand nicht im beruflichen Umfeld statt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen allerdings sah den Sachverhalt anders. Für die Richter führte das wenige Stunden dauernde private Treffen während der mehrtägigen Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht galt.
Freizeitaktivitäten während einer mehrtägigen Geschäftsreise sind durchaus üblich
Das Abendessen hatte im Verhältnis zur mehrtägigen Geschäftsreise zeitlich eine geringe Bedeutung. Auch ist es auf Geschäftsreisen üblich, im Anschluss eines Arbeitstages nicht sofort ins Hotel zu gehen, sondern ein Restaurant, Kino o.ä. aufzusuchen.
Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter sogar einen Termin wahrgenommen, traf sich anschließend mit seiner Freundin zum Essen und fuhr dann in den Nachbarort ins Hotel. All das sprach dafür, die Rückfahrt ins Hotel unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen.
Entfallen würde der Versicherungsschutz allerdings, wenn ein Unfall während der Freizeitaktivität passiert (z.B. ein Sturz im Restaurant).
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