Wer einmal arbeitslos ist, hat es schwer, zurück in den Job zu finden. Je länger die Arbeitslosigkeit dauert, desto schlechter stehen die Chancen.
Beschäftigungsgesellschaften sollen hier helfen. Sie bieten eine Alternative zu betriebsbedingten Massenentlassungen. Für eine begrenzte Zeit beschäftigen sie betroffene Mitarbeitende und bereiten sie auf eine neue Aufgabe vor. Unternehmen gründen solche Gesellschaften oft selbst, wenn sie in der Krise stecken. Daneben gibt staatliche Beschäftigungsgesellschaften, regional oder überregional, in die Firmen ihre Mitarbeitenden schicken können. Die Arbeitsverhältnisse dort laufen wie in jedem anderen Betrieb.
Auch in Beschäftigungsgesellschaften gelten die üblichen Rechte und Pflichten von Beschäftigten. Arbeitsverträge regeln Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub und Laufzeit. Meist beenden sie in einem Zusatz den alten Arbeitsvertrag und begründen das neue Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigungsgesellschaft, die auch Transfer- oder Personalentwicklungsgesellschaft heißt.
Qualifizierung statt Stillstand
Die Arbeit in einer Beschäftigungsgesellschaft unterscheidet sich oft von der bisherigen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Qualifizierung der Mitarbeitenden. Das Gesetz schreibt vor, dass die Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen müssen.
Das Gehalt in der Beschäftigungsgesellschaft setzt sich aus Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit und Zuschüssen des Arbeitgebers zusammen. Die Bundesagentur zahlt Transfer-Kurzarbeitergeld: 60 Prozent des letzten Nettolohns, bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber stockt diesen Betrag meist auf. Da das Transfer-Kurzarbeitergeld in der Regel auf zwölf Monate begrenzt ist, enden die Arbeitsverhältnisse oft nach einem Jahr. Nur wenn der Arbeitgeber die Lücke aus eigener Tasche schließt, bleibt das Beschäftigungsverhältnis bestehen.
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Zwischen Arbeitslosigkeit und Neustart
Beschäftigungsgesellschaften sollen Arbeitslose wieder in den Job bringen. Dafür müssen Arbeitgeber passende Maßnahmen anbieten. Die Gehaltsaufstockung regeln Sozialpläne oder andere Vereinbarungen. Betroffenen Mitarbeitende verzichten dafür oft auf Ansprüche wie längere Kündigungsfristen. Sie haben die Wahl: Entweder sie bleiben arbeitslos und behalten ihre Rechte aus dem alten Arbeitsvertrag, oder sie wechseln in die Beschäftigungsgesellschaft.
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