Ein Insolvenzurteil schafft Klarheit: Legt ein Unternehmen den Betrieb endgültig still, darf es kündigen – auch der Betriebsratsvorsitzenden. Warum weder Marke, Adresse noch Gerüchte eine Rolle spielen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Herford zeigt, wie Arbeitsrecht in der Insolvenz greift – und wo es an Grenzen stößt (Az. 3 Ca 418/25). Es geht um eine einfache, aber folgenreiche Frage: Darf ein Unternehmen kündigen, wenn es den Betrieb schließt, selbst die Vorsitzende des Betriebsrats? Die Antwort des Gerichts ist klar: Ja.
Der Fall beginnt mit einer Krise. Ein Küchenhersteller gerät in die Insolvenz. Das Verfahren wird eröffnet, das Unternehmen darf sich zunächst selbst verwalten. Geschäftsführung und Betriebsrat verhandeln über die Zukunft. Am Ende steht die Entscheidung: Der Betrieb wird geschlossen. Kurz darauf erhalten viele Beschäftigte ihre Kündigung – auch die Betriebsratsvorsitzende.
Betrieb war rechtlich beendet
Sie klagt gegen die Kündigung. Ihr Hauptargument: Der Betrieb sei nicht wirklich beendet. Die Arbeit werde an anderer Stelle fortgeführt. Die Marke bestehe weiter, es gebe personelle Überschneidungen, Material sei abgeholt worden. Das sei kein Ende, sondern ein Übergang. Und in diesem Fall dürfe man nicht kündigen.
Das Gericht widerspricht. Entscheidend sei nicht, ob eine Marke weiter genutzt werden oder ähnliche Produkte an einem anderen Ort entstünden. Entscheidend sei, ob der ursprüngliche Betrieb als Organisation weiterbestehe. Das war hier nicht der Fall. Die Produktionsstätte wurde geräumt, die Beschäftigten entlassen, die Arbeit eingestellt. Damit war der Betrieb rechtlich beendet.
Ein Name kann weiterleben, ein Betrieb nicht
Das Gericht stellt klar: Unternehmer dürfen einen Betrieb schließen – auch in der Insolvenz. Gerichte prüfen nicht, ob diese Entscheidung klug oder vermeidbar war. Sie prüfen nur, ob sie ernsthaft getroffen und umgesetzt wurde. Beides war hier der Fall.
Auch der Einwand eines „Betriebsübergangs“ greift nicht. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Betrieb als Einheit weitergeführt wird – mit denselben Strukturen, Arbeitsabläufen und oft denselben Mitarbeitenden. Dass einzelne Möbel, Dekorationen oder Materialien abgeholt wurden, reicht nicht. Auch die Nutzung einer Marke über einen Lizenzvertrag ändert daran nichts. Ein Name kann weiterleben, ein Betrieb nicht.
In der Insolvenz zählt Präzision
Selbst der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern endet, wenn ein Betrieb vollständig schließt. Dieser Schutz bewahrt vor Benachteiligung, nicht vor wirtschaftlicher Realität. Gibt es keinen Arbeitsplatz mehr, kann auch ein Betriebsratsmandat ihn nicht retten.
Das Urteil zeigt zudem, wie wichtig präzise Verfahren sind. Die Massenentlassung wurde korrekt angezeigt, der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt, Fristen eingehalten. In der Insolvenz zählt Präzision. Wer formale Fehler vermeidet, schafft Rechtssicherheit. Die Botschaft des Urteils ist eindeutig: Endet ein Betrieb wirklich, endet auch das Arbeitsverhältnis – unabhängig von Position, Funktion oder Titel.
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