Betriebsferien und Zwangsurlaub: Was Arbeitgeber dürfen

Schild mit Schriftzug closed an Tür

Können Unternehmen über Weihnachten Betriebsferien vorschreiben? Wann ist Zwangsurlaub erlaubt, und wo endet das rechtlich Zulässige? Ein Überblick zu Rechten, Pflichten und Mitbestimmung.

Grundlage ist § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Danach hat der Urlaubswunsch des Beschäftigten Vorrang. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber davon abweichen. Das Gesetz sichert dem Beschäftigten das Recht, Zeitpunkt und Dauer seines Urlaubs weitgehend selbst zu wählen. Eine Ausnahme gilt für Resturlaub aus dem Vorjahr, der zu einem bestimmten Zeitpunkt verfällt. Hier kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme anordnen.

Zwangsurlaub ist also nur zulässig, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, etwa technische Abläufe, organisatorische Notwendigkeiten oder eine besondere Auftragslage. Kurzfristige Auftragseinbrüche oder betriebliche Störungen reichen nicht aus. Das Betriebsrisiko darf nicht einseitig auf die Beschäftigten abgewälzt werden.

Betriebsferien erfordern Mitbestimmung

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtBetriebsferien müssen frühzeitig angekündigt werden, idealerweise zu Jahresbeginn. Gleichzeitig muss ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs – oft zwei Wochen – zur freien Verfügung der Mitarbeitenden bleiben.

Gibt es einen Betriebsrat, greift dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat entscheidet mit über Urlaubsgrundsätze, Urlaubspläne und den Zeitraum der Betriebsferien. Ohne seine Zustimmung sind Betriebsferien nicht durchsetzbar.

Eine Betriebsvereinbarung erleichtert die Rechtslage. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine dringenden betrieblichen Gründe nachweisen. Die Vereinbarung regelt, wie viel Urlaub für Betriebsferien blockiert werden darf – eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Gerichte orientieren sich jedoch oft an der 3/5-Regel: Nur ein Teil des Jahresurlaubs darf für Betriebsferien reserviert werden, niemals der gesamte Anspruch.


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Resturlaub, Krankheit und individuelle Wünsche

Sind Betriebsferien festgelegt, kann der Jahresurlaub außerhalb der Betriebsferien nur mit Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Dann entfällt während der Betriebsferien die Beschäftigungspflicht – und damit der Vergütungsanspruch.

Resturlaub, der nicht durch Betriebsferien verbraucht wird, kann auf Wunsch direkt im Anschluss genommen werden, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Urlaub aus dem Folgejahr darf der Arbeitgeber nicht vorziehen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Erkrankt ein Mitarbeitender während der Betriebsferien, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.