Betriebsratsvorsitzende dürfen nicht allein handeln

Mann sieht einsam auf Tribüne

Eine zustande gekommene Betriebsvereinbarung, die nur vom Betriebsratsvorsitzenden abgeschlossen wurde, ist unwirksam. Selbst dann, wenn das Gremium sie hatte gewähren lassen.

Das stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Urteil fest (Az: 1 AZR 233/21). Laut Gesetz handelt ein Betriebsrat immer als “Kollegialorgan”. Dementsprechend kann das Gremium auch nur kollektiv entscheiden und handeln.

Der Kläger arbeitet als Industriemechaniker in einem Stahlbetrieb im Raum Wuppertal. Der dortige Betriebsratsvorsitzende unterzeichnete 2017 eine Betriebsvereinbarung, die das bisherige Entlohnungssystem durch ein neues ersetzte. Statt wie bisher 3.824 Euro zu erhalten, erhielt der Industriemechaniker nun bloß noch 3.624 Euro. Und weil er mit dieser Schlechterstellung nicht einverstanden und von dem Verhandlungsgeschick des Betriebsrat enttäuscht war, klagte er.

Ein Betriebsratschef kann nie allein entscheiden

Wir sind der Wandel-NewsletterMit seiner Klage machte der Industriemechaniker geltend, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei, da sie nur vom Betriebsratsvorsitzenden und nicht vom gesamten Betriebsrat bestätigt wurde. Das BAG folgte dieser Argumentation, denn eine Betriebsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie im Zweifelsfall nur nachträglich durch einen Beschluss des Betriebsrats bestätigt wurde. Eine nicht von einem solchen Beschluss gedeckte Erklärung des Vorsitzenden könne daher “keine Rechtswirkungen entfalten”, so die höchsten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter. In den Instanzen zuvor war die richterliche Entscheidung nicht so eindeutig. Hier argumentierten die Richterinnen und Richter, dass die Betriebsvereinbarung jedenfalls nach den Grundsätzen der sogenannten Anscheinsvollmacht wirksam sei. Weil das Gremium den Vorsitzenden hatte gewähren lassen, habe der Arbeitgebende davon ausgehen können, der Vorsitzende der Mitarbeitendenvertretung habe mit Zustimmung seines Gremiums gehandelt.

Nach dem BAG-Urteil ist dies nicht anwendbar. Das höchste Arbeitsgericht stellte fest, dass ein Betriebsratschef oder eine Betriebsratschefin niemals die Befugnis haben kann, eine Vereinbarung allein zu treffen. Auch weil eine Betriebsvereinbarung immer auch eine bindende Wirkung für alle Beschäftigten im Betrieb entfalte. Und wie geht es nun für den Kläger weiter? Das BAG hat den Fall zurück an das Arbeitsgericht Wuppertal verwiesen. Dieses entscheidet nun über die Lohnforderungen des Industriemechanikers. Gut möglich, dass der Mann weiterhin sein altes Gehalt erhält – denn in der Regel gilt das Günstigkeitsprinzip und dann kann auch eine Betriebsvereinbarung nicht einfach das Gehalt eines Beschäftigten senken.


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Tina Groll

Tina Groll arbeitet hauptberuflich als Redakteurin bei ZEIT ONLINE im Ressort Politik & Wirtschaft. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren“ aus. Sie ist Mitglied im Deutschen Presserat sowie als Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union tätig. Als Autorin von WIR SIND DER WANDEL beschäftigt sie sich mit der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik.