Ein pensionierter Lehrer klagt wegen Altersdiskriminierung, nachdem ein jüngerer Kollege eine Vertretungsstelle erhält. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Diskriminierung, verweigert jedoch eine Entschädigung.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Diskriminierung, etwa wegen des Alters, verhindern. Nach § 11 AGG gilt das Benachteiligungsverbot auch für Stellenausschreibungen. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel, wie dieser Fall zeigt: Ein pensionierter Musik- und Philosophielehrer arbeitet immer wieder befristet an einem Gymnasium. Als die Schule einen Vertretungslehrer für Deutsch und Philosophie sucht, bewirbt er sich auf diese Stelle, geht aber leer aus. Stattdessen erhält ein 30-jähriger Geschichts- und Philosophielehrer die Stelle. Der Rentner sieht darin eine Altersdiskriminierung und klagt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist umstritten
Der Fall landet vor dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 140/23), dass die Klage des Rentners wegen Altersdiskriminierung bestätigt. Eine Entschädigung muss die Behörde jedoch nicht zahlen. Der Grund: die sogenannte Generationengerechtigkeit. Jüngere Beschäftigte sollen die Chance erhalten, Erfahrungen zu sammeln und in höhere Vergütungsgruppen aufzusteigen.
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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist umstritten. Befürworter:innen plädieren für die Förderung junger Menschen, während Kritiker:innen befürchten, dass das Urteil die Benachteiligung älterer Beschäftigter verstärken könnte.
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