Bonuszahlungen – Top oder Flop?

Mann schaut aus Bürogebäude runter

Bonuszahlungen polarisieren: Für die einen sind sie Leistungsanreiz, für andere fördern sie nur die egoistischen Ziele der Vergüteten. Streit ist vorprogrammiert, wenn die Zahlung gestrichen oder gar zurückgefordert wird.

Geldleistungen wie Gewinnbeteiligungen, Erfolgsprämien und Bonuszahlungen werden von Unternehmen meist freiwillig geleistet. Soll diese Geldleistung entfallen, kommt häufig die Frage auf, ob der Beschäftigte einen verbindlichen Anspruch hat oder ob der Arbeitgebende die Geldleistung streichen darf.

Ob solch eine Geldleistung vom Unternehmen einkassiert werden kann, hängt davon ab, wie und wann sie vereinbart wurde: Wurde die freiwillige Leistung in einem Formulararbeitsvertrag und nach dem 1. Januar 2002 vereinbart, kann sie nicht ohne Weiteres gestrichen werden. Es sei denn, der Vertrag enthält explizit eine wirksame Klausel, die die Widerrufsvoraussetzung regelt. Wurde der Vertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, kann die Streichung leichter erfolgen – ohne Angaben Gründen.

Dürfen Unternehmen einen gezahlten Bonus zurückfordern?

2018 erhielt der Google-Chef Sundar Pichai einen Bonus in Höhe von 380 Millionen Dollar in Aktien. Wie ärgerlich für ihn, wenn er diesen hätte wieder zurückgeben müssen. Doch dürfen Arbeitgeber einen gezahlten Bonus überhaupt zurückfordern?

Wir sind der Wandel-NewsletterUnter gewissen Voraussetzungen ist das möglich. Und zwar dann, wenn ein Mitarbeitender kurz nach der Bonuszahlung auf eigenen Wunsch das Unternehmen verlässt oder das Unternehmen ihm verhaltensbedingt kündigt. Doch dann muss die Rückzahlung auch Bestandteil der Bonusvereinbarung sein. Das heißt, überraschend darf die Rückzahlung einen Beschäftigten nicht treffen.

Ferner ist bei Rückforderungsansprüchen auch die Höhe der Bonuszahlung relevant. Wer einen Bonus von 100 Euro zahlt, wird den nicht zurückfordern können. Liegt ein Bonus über 100 Euro, aber unter dem monatlichen Gehalt, darf er nur zurückgefordert werden, wenn der Mitarbeitende bis zum 31. März des Folgejahres geht. Beträgt der Bonus ein Monatsgehalt oder mehr, müssen Beschäftigte unter Umständen sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres bleiben – ansonsten greift der Rückforderungsanspruch.

Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:

Cover Was Chefs nicht dürfen (und was doch)

 

Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3

 


Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.


 

Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.