Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kündigungen in Insolvenzverfahren werden einfacher. Wird ein Unternehmen verkauft, dürfen Entlassungen leichter erfolgen.
Ein Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwaltung und Betriebsrat über mögliche Kündigungen genügt, wenn die Produktion ernsthaft eingestellt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn der Verkauf des Unternehmens erst später stattfindet. Die Richter:innen begründen dies mit dringenden betrieblichen Erfordernissen. Diese Annahme reicht aus, um Kündigungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu rechtfertigen.
Kündigungen werden einfacher
Der Fall, der zu diesem Urteil führte, betraf einen Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen. Ihm wurde während eines Insolvenzverfahrens gekündigt. Er hielt die Kündigung für vorsorglich ausgesprochen – für den Fall, dass Verhandlungen mit potenziellen Käufer:innen scheitern. Später ging ein Teil des Unternehmens an einen früheren Hauptkunden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm erkärte die Kündigung unter diesen Umständen für unwirksam. Doch die Insolvenzverwaltung legte Berufung ein – und bekam vor dem (BAG) Recht.
Mit diesem Urteil betont das BAG die Bedeutung klarer Regeln für Kündigungen in Insolvenzverfahren. Welche Folgen diese Entscheidung haben wird, bleibt abzuwarten. Sicher ist: Insolvenzverwalter und Betriebsräte tragen künftig mehr Verantwortung.
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