Bundesarbeitsgericht lehnt Klage auf Polizeizulage ab

Eine Gruppe von Polizisten

Arbeitnehmer und Beamte dürfen unterschiedlich verdienen, auch wenn sie dieselbe Arbeit leisten. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass Angestellte im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf die gleiche Vergütung wie Beamt:innen haben – selbst bei identischen Aufgaben. Im konkreten Fall klagte eine Angestellte des Berliner Polizeinachrichtendienstes. Sie forderte eine Erschwerniszulage für ihre Einsätze in einer Observationsgruppe, wie sie Beamt:innen zusteht. Die Klägerin sah in der Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Das Gericht wies die Klage jedoch ab (AZ: 6 AZR 18/25).

Die Observationsgruppe, in der die Klägerin arbeitete, besteht aus Beamt:innen und Angestellten. Während Beamt:innen monatlich 388 Euro Zulage erhalten, gehen Angestellte leer aus. Die Klägerin fühlte sich benachteiligt und forderte 8.924 Euro Nachzahlung für 23 Monate. Sie argumentierte, das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbiete eine Schlechterstellung befristet Beschäftigter gegenüber unbefristet Beschäftigten. Da ihr Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag der Länder mit Erreichen des Rentenalters ende, sei er befristet. Deshalb falle sie unter den Diskriminierungsschutz.

Gericht: Beamte und Angestellte sind nicht gleichgestellt

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDas Gericht wies diese Argumentation zurück. Es erklärte, der Schutz befristet Beschäftigter solle deren schwächere Verhandlungsposition ausgleichen. Befristete Verträge, die nur für ein Projekt oder wenige Jahre gelten, bergen besondere Risiken. Dieser Schutz greife jedoch nicht, wenn ein Vertrag – wie bei der Klägerin – mit dem Rentenalter ende. Eine solche Regelung sei üblich und keine Benachteiligung.

Zudem betonte das Gericht, dass Beamte und Angestellte rechtlich unterschiedliche Statusgruppen bilden. Daher seien abweichende Vergütungen zulässig, auch wenn beide identische Aufgaben übernehmen. Die Arbeitgeberseite dürfe die Entlohnung an die jeweiligen Rechtsverhältnisse anpassen.


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Urteil mit Signalwirkung

Mit diesem Urteil bekräftigt das BAG, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht Grenzen hat. Unterschiedliche Vergütungen sind gerechtfertigt, wenn sie auf strukturellen Unterschieden der Anstellungsverhältnisse beruhen. Für die Klägerin bedeutet das: Sie hat keinen Anspruch auf die Zulage.

Das Urteil ist rechtskräftig und hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es stellt klar, dass Arbeitnehmer, deren Verträge mit dem Rentenalter enden, nicht unter den besonderen Schutz des Teilzeit- und Befristungsgesetz fallen. Zudem bestätigt es die rechtliche Trennung zwischen Beamtenstatus und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst.


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Tina Groll

Tina Groll, SPIEGEL-Bestsellerautorin und Redakteurin bei der ZEIT im Ressort Wirtschaft, konzentriert sich als Autorin von WIR SIND DER WANDEL auf Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren” aus, 2009 erhielt sie den Otto-Brenner-Preis für kritschen Wirtschaftsjournalismus. Ferner ist sie Mitglied im Deutschen Presserat.