Frauen, die erst nach der dreiwöchigen Klagefrist einen Arzttermin erhalten, der die Schwangerschaft bei Kündigungszugang bestätigt, dürfen nachträglich klagen.
Eine Behandlungsassistentin aus Sachsen klagte, nachdem sie am 14. Mai 2022 die Kündigung erhielt. Zwei Wochen später ergab ein Schwangerschaftstest zu Hauzse ein positives Ergebnis. Sie informierte sofort ihren Arbeitgeber und kontaktierte ihre Frauenärztin, erhielt jedoch erst am 17. Juni 2022 einen Termin.
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Die Frauenärztin legte den voraussichtlichen Geburtstermin auf den 2. Februar 2023 fest. Durch Rückrechnung ergab sich der rechtliche Beginn der Schwangerschaft am 28. April 2022, also vor Zugang der Kündigung. Die Frau beantragte beim Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage.
Unwirksame Kündigung
Das BAG entschied (Az.: 2 AZR 156/24), dass die Klage zulässig und die Kündigung unwirksam sei. Obwohl die Klagefrist verstrichen war, ließ das Gericht die Klage zu. “Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war”, erklärten die Richter.
Laut Kündigungsschutzgesetz bleiben ab dieser Kenntnis zwei Wochen für eine Klage. Der private Schwangerschaftstest bot ihr noch keine ausreichende Sicherheit, betonte das BAG.
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