Zweifelt ein Arbeitgeber an der Erkrankung eines Beschäftigten, kann er eine ärztliche Untersuchung verlangen. Der Gesetzgeber setzt dafür jedoch enge Grenzen.
Burnout ist eine unsichtbare Krankheit. Manche Arbeitgeber reagieren deshalb misstrauisch und fordern einen ärztlichen Nachweis über den Gesundheitszustand. Doch der Gesetzgeber schützt die Intimsphäre der Beschäftigten und erlaubt solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber eine Gesundheitsprüfung anordnen. Grundlage dafür sind Gesetze, Tarifverträge oder Arbeitsschutzvorschriften. So müssen etwa Köch:innen regelmäßige ärztliche Untersuchungen dulden – hier ist die Untersuchung sogar Voraussetzung für die Beschäftigung.
Das Bundesarbeitsgericht lässt nur wenige Ausnahmen zu
Weigert sich ein Mitarbeitender, drohen Abmahnung und Kündigung, da er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Beschäftigte haben jedoch das Recht, die rechtliche Grundlage für eine Untersuchung zu hinterfragen – besonders bei Zweifeln an der Zulässigkeit. Fehlt eine solche Grundlage, besteht keine Pflicht zur Untersuchung.
Das Bundesarbeitsgericht erkennt nur wenige Ausnahmen an. Besteht etwa in einem Krankenhaus der begründete Verdacht, dass eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger psychisch erkrankt ist und deshalb nicht mehr auf der Station arbeiten kann, muss die betroffene Person eine Untersuchung akzeptieren.
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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann helfen
Zweifelt der Arbeitgeber ernsthaft an der Erkrankung eines krankgeschriebenen Mitarbeitenden, etwa bei Verdacht auf Gefälligkeitsatteste, darf er den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten. Dies gilt, wenn er die Neutralität oder Qualifikation der behandelnden Ärzt:innen anzweifelt.
Grundsätze für Gesundheitsuntersuchung:
– Schmerzhafte und risikoreiche Untersuchungen sind unzumutbar.
– Blutentnahmen sind in der Regel nicht verpflichtet.
– Umfassende Untersuchungen ohne Einschränkungen muss niemand hinnehmen.
– Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten bleibt stets gewahrt.
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