Zweifelt ein Arbeitgeber an der Erkrankung eines Mitarbeiters, kann er eine ärztliche Untersuchung einfordern. Der Gesetzgeber regelt diese Möglichkeit allerdings sehr strikt.
Die Burnout-Erkrankung ist eine Krankheit, die nicht direkt sichtbar ist. Aus diesem Grund gibt es Arbeitgeber, die sehr misstrauisch reagieren und eine ärztliche Untersuchung zum Nachweis des gesundheitlichen Zustands eines Mitarbeiters fordern. Der Gesetzgeber regelt diese Möglichkeit aus gutem Grund jedoch äußerst strikt, denn immerhin ist dies ein gehöriger Eingriff in die Intimsphäre des Arbeitnehmers.
In manchen Fällen darf der Arbeitgeber eine Gesundheitsuntersuchung anordnen. Eine Verpflichtung leitet sich aus Gesetzen, Tarifverträgen oder aus Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzbestimmungen ab. So sind bei bestimmten Berufsgruppen wie Köchen oder Piloten regelmäßige ärztliche Untersuchungen erlaubt und von den Arbeitnehmern zu dulden. Hier ist die ärztliche Untersuchung sogar Beschäftigungsvoraussetzung.
Das Bundesarbeitsgericht erkennt einige wenige Ausnahmen an
Weigert sich der Mitarbeiter, droht ihm zunächst die Abmahnung und dann die Kündigung, weil er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. In jedem Fall ist es dem Mitarbeiter unbenommen, die konkrete Rechtsgrundlage für eine Gesundheitsüberprüfung zu erfragen – vor allem, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat. Bieten die Bestimmungen keine Grundlage für eine Gesundheitsuntersuchung, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich untersuchen zu lassen.
Trotzdem erkennt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einige wenige Ausnahmen an: Hat beispielsweise ein Krankenhaus auf Grund von Tatsachen den begründeten Verdacht, dass eine Krankenschwester psychisch erkrankt ist und infolge ihres Gesundheitszustandes nicht mehr auf der Station eingesetzt werden kann, muss die Mitarbeiterin die Untersuchung dulden.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann unterstützen
Eine weitere Ausnahme bieten ernsthafte und begründete Zweifel des Arbeitgebers an der tatsächlichen Erkrankung eines krankgeschriebenen Mitarbeiters. Vermutet er beispielsweise ein wiederholtes Gefälligkeitsattest eines Arztes, darf er begründete Bedenken gegen die Neutralität oder die fachliche Qualifikation des vom Mitarbeiter ausgewählten Arztes grundsätzlich geltend machen. Dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten.
Generell gilt für die Gesundheitsuntersuchung:
- Schmerzhafte und risikoreiche Untersuchungen sind nicht zumutbar.
- Zu einer Blutentnahme ist der Arbeiternehmer in der Regel nicht verpflichtet.
- Allumfassende Untersuchungen ohne jede Einschränkung muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters ist immer zu beachten.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.