Keine Gehaltserhöhung für Lehrer durch Cocktailkurse. Ein Realschullehrer scheitert mit seiner Klage vor dem Veraltungsgericht auf höhere Besoldung.
Ein Realschullehrer aus Nordrhein-Westfalen scheiterte mit seiner Klage auf höhere Besoldung. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass seine frühere Tätigkeit als Cocktailkurs-Anbieter keine relevante Berufserfahrung darstell, die eine höhere Einstufung im Besoldungssystem rechtfertigt.
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Der Lehrer argumentierte, seine Arbeit mit Erwachsenen in Cocktailkursen habe wertvolle pädagogische Fähigkeiten erfordert, die ihn für eine höhere Erfahrungsstufe qualifizieren. Diese Einstufung hätte eine bessere Bezahlung bedeutet. Doch das Verwaltungsgericht widersprach: Die Tätigkeit sei nicht mit der eines Lehrers vergleichbar.
Besoldungsrelevante Berufserfahrungen müssen direkt mit der Lehrtätigkeit verbunden sein
In der Urteilsbegründung hieß es, Cocktailkurse seien “weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar”. Der Kläger habe mit Erwachsenen aus dem Hotel- und Gastronomiegewerbe gearbeitet, nicht mit Minderjährigen. Zudem unterscheide sich die Planung eines Cocktailkurses grundlegend von der didaktischen und methodischen Konzeption eines Lehrplans für Schüler:innen der Klassen fünf bis zehn.
Das Urteil betont, dass besoldungsrelevante Berufserfahrungen direkt mit der Lehrtätigkeit verbunden sein müssen. Die bloße Wissensvermittlung – wie bei den Cocktailkursen – reicht nicht für eine höhere Einstufung. Der Lehrer kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Dann würde das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.
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