Corona-Home-Office geltend machen

Laptop auf Wohnzimmercsofa

Seit der Corona-Pandemie arbeiten Millionen Menschen in Deutschalnd großteils von zu Hause. Da fällt die Pendlerpauschale bei der Einkommenssteuererklärung leider weg – allerdings können andere Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein Überblick.

Generell gilt: Schon heute kann das Arbeiten von zu Hause von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Dazu müssen keine bestehenden Gesetze verändert werden. Doch die Details sind wichtig. Derzeit sieht die Rechtsprechung vor, dass das Arbeiten aus dem Home-Office bei Angestellten im Grunde nur absetzungsfähig ist, wenn in den betrieblichen Räumen des Arbeitgebers kein eigener Arbeitsplatz vorhanden, und dass es sich beim Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der abtrennbar ist und mindestens zu 90 Prozent für rein berufliche Zwecke genutzt wird. Ein Schlafsofa für Gäste darf sich also nicht darin befinden. Damit ist klar: Absetzungsfähig ist das Ganze nur, wenn man sich ein Arbeitszimmer leisten kann.

Das Bundesfinanzministerium ist aber bereit, dies zu ändern und erklärt bereits jetzt, dass 2020 auch dann die Arbeit von zu Hause anerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige sich wegen der Corona-Krise dazu entschieden hat, von zu Hause aus zu arbeiten oder seinen Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht aufsuchen möchte. Damit fällt die Voraussetzung weg, dass ein Arbeitsplatz im Betrieb fehlen muss.

Doch wie berechnet man die Kosten für das Arbeitszimmer?

Für das abtrennbare Arbeitszimmer können alle Kosten, also auch Strom, Wasser, Heizung geltend gemacht werden. Mieterinnen und Mieter haben es hier etwas einfacher als Beschäftigte im Eigenheim: Einfach die Warmmiete anteilig auf die Quadratmeterzahl des Arbeitszimmers runterrechnen und aufs Jahr berechnen.

Wer eine eigene Immobilie bewohnt, kann ebenfalls die Kosten inklusive Betriebskosten anteilig berechnen. Dazu zählen die Abschreibung auf die Immobilie (natürlich nur anteilig) und die Zinsen.

Aber Vorsicht: Wer erst ab Mitte März im Home-Office war, darf auch nur ab diesem Zeitpunkt die Arbeitszimmerkosten als Aufwendungen geltend machen. Wer zeitweise wieder ins Büro gefahren ist, muss prüfen, wo tatsächlich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit stattgefunden hat. War man mindestens drei Tage pro Woche im Home-Office, darf man die vollen Kosten fürs Arbeitszimmer geltend machen. Hat man nur zeitweilig von zu Hause aus gearbeitet, sind die absetzbaren Ausgaben auf 1.250 Euro pro Jahr gedeckelt.

Pendlerpauschale nur für Tage, an denen man im Büro war

Apropos weggefallene Fahrtwege: Für viele Pendlerinnen und Pendler fallen die 30 Cent Entfernungspauschale pro Kilometer Arbeitsweg weg, denn wer nicht gependelt ist, bekommt natürlich auch keine Entfernungspauschale. Wer teils im Büro, teils zu Hause war, setzt natürlich auch nur die Kosten für die Tage an, an denen wirklich Fahrtwege angefallen sind. Meist akzeptieren die Finanzämter, wenn mit Durchschnittswerten gerechnet wird. Besser aber ist eine konkrete Auflistung.

Und was ist mit all jenen, die kein eigenes Arbeitszimmer haben? Auch sie können Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen etwa alle Arbeitsmittel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Home-Office angeschafft wurden, und für die der Arbeitgeber nicht die Kosten übernommen hat. Vom Kugelschreiber, über den Drucker und Zubehör bis zum Schreibtisch oder Computer sowie Fachliteratur. Richtig lohnen tut sich das Ganze vor allem, wenn man mehr Aufwendung als den Pauschalbetrag von 1.000 Euro hatte, den das Finanzamt ohnehin berücksichtigt.

Höhere Kosten durch Nachweise belegen

Doch Vorsicht: Wer eine Ausgabe in Höhe von mehr als 800 Euro netto hatte, muss die Abschreibungsregel anwenden. Und wurde Anschaffung nicht im Januar getätigt, muss im ersten Jahr auch noch um den Zeitraum gekürzt werden, in dem der Kauf erfolgt ist.

Immerhin: Auch Ausgaben für Telefon und Internet akzeptieren die Finanzämter, in der Regel aber nur 20 Prozent. Wer deutlich mehr als diesen Anteil hatte, sollte mit einem Einzelverbindungsnachweis höhere Kosten belegen.

 

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Tina Groll

Tina Groll arbeitet hauptberuflich als Redakteurin bei ZEIT ONLINE im Ressort Politik & Wirtschaft. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren“ aus. Sie ist Mitglied im Deutschen Presserat sowie als Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union tätig. Als Autorin von WIR SIND DER WANDEL beschäftigt sie sich mit der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik.