Weihnachtsgeld wird in der Regel mit dem November- oder Dezembergehalt ausgezahlt. Fällt die Zahlung plötzlich niedriger aus als erwartet, vermuten viele Beschäftigte an einen Fehler. Das ist jedoch selten der Fall.
War ein Beschäftigter krank, können Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen. Entscheidend ist, was Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbart haben. Also, ob das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist oder ob der Beschäftigte einen Anspruch auf diese Sonderzahlung hat. Außerdem spielt eine Rolle, ob das Weihnachtsgeld zum Arbeitslohn zählt oder ob es eine zusätzliche, nicht an die Arbeitsleistung gebundene Prämie ist.
Sondervergütungen unter Vorbehalt
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zugunsten des Arbeitgebers (Az.: 6 Sa 723/09): Ein Arzt strich seiner Arzthelferin das Weihnachtsgeld, weil sie fast sechs Monate krankgeschrieben war. Da sie drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbruttolohns erhalten hatte, glaubte sie, das Streichen sei unrechtmäßig.
Der Arzt hatte jedoch im Arbeitsvertrag festgelegt, dass „etwaige Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgt“. Diese Klausel machte das Streichen des Weihnachtsgeldes aufgrund der langen Erkrankung rechtens.
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