Weihnachtsgeld wird in der Regel mit dem November- oder Dezembergehalt ausgezahlt. Fällt die Zahlung plötzlich niedriger aus als erwartet, denken viele Beschäftigte an einen Fehler. Das ist allerdings in den seltensten Fällen der Fall.
Ist ein Beschäftigter krank gewesen, können Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen. In solchen Fällen ist allerdings entscheidend, was Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbart haben. Also, ob das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist oder ob der Beschäftigte einen Anspruch auf diese Sonderzahlung hat. Außerdem ist relevant, ob das Weihnachtsgeld zum Arbeitslohn zählt oder ob es eine zusätzliche, nicht an die Arbeitsleistung gebundene Prämie ist.
Sondervergütungen unter Vorbehalt
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem Urteil zugunsten des Arbeitgebers (Az.: 6 Sa 723/09): Ein Arzt hatte einer seiner Arzthelferinnen das Weihnachtsgeld gestrichen, weil sie in dem Jahr fast sechs Monate krankgeschrieben war. Weil die Beschäftigte drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbruttolohns erhalten hatte, ging sie davon aus, dass das Streichen des Arbeitgebers nicht rechtens war.
Der Arzt hatte jedoch im Arbeitsvertrag festgelegt, dass „etwaige Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgt“. Durch diese Einschränkung war das Streichen des Weihnachtsgeldes aufgrund der langen Erkrankung rechtens.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.