Datenauskunft: Bundesarbeitsgericht konkretisiert Anspruch auf Schadensersatz

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Ein aktuelles Urteil des BAG konkretisiert die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche nach der DSGVO. Ein Blick auf den Fall und die Folgen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine verspätete Auskunft über personenbezogene Daten allein keinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO rechtfertigt. Ein Arbeitnehmer muss mehr als nur Sorge um seine Daten nachweisen, um einen Schaden geltend zu machen.

Das Auskunftsrecht aus § 15 DSGVO bereitet Unternehmen oft Probleme. Beschäftigte können Auskunft und Kopien aller personenbezogenen Daten verlangen, die der Arbeitgeber verarbeitet. Versäumen Arbeitgeber ihre Auskunftspflichten oder verzögern sie diese, riskieren sie Schadensersatzanspruch der Mitarbeitenden.

Der Arbeitgeber bestritt einen immateriellen Schaden

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDas BAG konkretisierte in einem Urteil (Az. 8 AZR 61/24) die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, insbesondere hinsichtlich des immateriellen Schadens. Der Fall: Ein ehemaliger Mitarbeiter forderte Auskunft über seine Daten. Er war 2016 kurzzeitig im Kundenservice eines Immobilienunternehmens tätig. 2020 beantragte er Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, die der Arbeitgeber erteilte. Im Oktober 2022 verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie. Der Arbeitgeber lieferte diese Ende Oktober, doch der Mitarbeiter bemängelte die Verspätung und Unvollständigkeit. Es forderte detaillierte Angaben zur Speicherdauer und die namentliche Nennung der Datenempfänger. Der Arbeitgeber ergänzte die Informationen im Dezember 2022.

Der Mitarbeiter klagte auf Geldentschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines immateriellen Schadens durch Kontrollverlust über seine Daten. Er argumentierte, er habe seine Rechte nicht ausüben können und sorgen sich um den Missbrauch seiner Daten. Der Arbeitgeber bestritt einen immateriellen Schaden.


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Ein “Kontrollverlust” über Daten stellt keinen Schaden dar

Das Arbeitsgericht Duisburg (Az. 3 Ca 44/23) sprach dem Mitarbeiter 10.000 Euro zu, doch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Klage ab (Az. 3 Sa 285/23). Es stellte fest, dass die Verletzung der Auskunftspflicht keinen Schadensersatzanspruch begründet und ein “Kontrollverlust” über Daten keinen Schaden darstellt.

Das BAG bestätigte, dass der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Es ließ offen, ob ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vorlag, da der Mitarbeiter keinen immateriellen Schaden nachweisen konnte. Das BAG betonte, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein nicht ausreicht; es muss ein konkreter Schaden entstanden sein.

Eine verspätete Auskunft allein bewirkt keinen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Mitarbeitende muss konkrete Umstände darlegen, die auf Datenmissbrauch hindeuten. Negative Gefühle wie Sorge oder Genervtsein begründen keinen Schaden, entschied das BAG.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.