Die Vorgesetzte “Ming Vase” zu nennen, rechtfertigt Kündigung

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Vorgesetzte zu beleidigen, kann eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Vor allem, wenn eine Beleidigung rassistisch ist.

Eine Mitarbeiterin hatte ihre asiatisch-stämmige Chefin als “Ming Vase” tituliert – und wurde dafür fristlos entlassen. Zu Recht, urteilt nun das Berliner Arbeitsgericht. Die Bezeichnung sei rassistisch und diene dazu, die Vorgesetzte “erheblich” herabzuwürdigen. Und das rechtfertige eine außerordentliche Kündigung, heißt es in einem am 18. Mai 2021 veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts (Az. 55 BV 2053/21). Es hatte anstelle des Betriebsrats die Zustimmung zur Kündigung vorgenommen.

Konkret ging es in dem Fall um eine Verkäuferin, die in einem Kaufhaus mit internationalem Publikum arbeitete. Laut Gericht sagte sie sagte an einem Tag zu einer Kollegin, sie müsse heute darauf achten, die ausgesuchten Artikel richtig abzuhaken, “sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming Vase”. Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, wiederholte sie die Worte und imitierte zur Erklärung eine asiatische Augenform.

Der Betriebsrat stimmte der Kündigung nicht zu

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDie Äußerung hatte ein Nachspiel: Die Mitarbeiterin musste sich einer Anhörung durch den Arbeitgeber stellen. Man wollte herausfinden, wie stark verbreitet ihre rassistischen Ansichten waren. Dem Gericht zufolge sagte die Verkäuferin dabei, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Die asiatische Augenform habe sie imitiert, um nicht “Schlitzauge” zu sagen – ebenfalls eine rassistische Beleidigung. Aber noch mehr: Bei schwarzen Menschen, auch bei Kunden, verwende sie mitunter den Begriff “Herr Boateng”, weil sie diesen Fußballer toll finde, soll die Mitarbeiterin ausgeführt haben.

Dem Arbeitgeber reichte das. Er sprach eine außerordentliche Kündigung aus, der wiederum der Betriebsrat zustimmen musste, weil die Verkäuferin in dem Gremium Ersatzmitglied war. Die Beschäftigtenvertretung missbilligte zwar den geäußerten Rassismus, stimmte der Kündigung aber nicht zu. Das Gremium argumentierte, man sehe bei der Betroffenen kein generelles rassistisches Gedankengut.

Beschwerde gegen das Urteil ist noch möglich

Daraufhin ersetzte das Arbeitsgericht die Zustimmung beim zuständigen Arbeitsgericht und befand, Worte und Gesten der Verkäuferin seien “zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet”. Eine außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Umstände des Falls sei daher gerechtfertigt. Zusätzlich zu der Herabwürdigung der Chefin sei es für ein Kaufhaus mit internationalem Publikum nicht hinnehmbar, wenn Kundinnen oder Kunden abwertend bezeichnet werden könnten.

Gegen das Urteil, das bereits am 5. Mai 2021 gefällt wurde, ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

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Tina Groll

Tina Groll arbeitet hauptberuflich als Redakteurin bei ZEIT ONLINE im Ressort Politik & Wirtschaft. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren“ aus. Sie ist Mitglied im Deutschen Presserat sowie als Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union tätig. Als Autorin von WIR SIND DER WANDEL beschäftigt sie sich mit der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik.