Dienstwagen: Widerruf ja, aber nicht mitten im Monat

Auto im Parkhaus

Das BAG stärkt die Recht von Beschäftigten: Arbeitgeber dürfen die private Nutzung des Dienstwagens entziehen, müssen dabei jedoch fair vorgehen. Ein Widerruf während des Monats ist unzulässig, da er steuerliche Nachteile verursacht.


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Mit Urteil vom 12. Februar 2025 (Az.: 5 AZR 171/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein zentrales Signal an Arbeitgeber und Mitarbeitende gesendet: Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens während der Kündigungsfrist bleibt grundsätzlich zulässig – muss aber mit Augenmaß und nach billigem Ermessen erfolgen. Der entschädigungslose Entzug mitten im Monat ist unzulässig, wenn dadurch steuerliche Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.

Nutzungsausfallentschädigung für entgangene Privatnutzung

Ein leitender Angestellter eines Unternehmens für Seniorenzentren verdiente monatlich rund 10.457 Euro brutto. Laut Arbeitsvertrag stand ihm ein Mittelklasse-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu. Der geldwerte Vorteil aus dieser Privatnutzung wurde in der Gehaltsabrechnung mit 457 Euro brutto monatlich erfasst.

Die Zukunft des WissensNachdem das Unternehmen dem Kläger im Mai 2023 betriebsbedingt gekündigt und ihn sofort freigestellt hatte, musste er den Dienstwagen am 23. Mai 2023 zurückgeben. Der Arbeitnehmer forderte eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Privatnutzung bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses. Beide Vorinstanzen – Arbeitsgericht Köln (Az. 7 Ca 2358/23) und Landesarbeitsgericht Köln (Az. 5 Sa 659/23) – wiesen die Klage ab.

Das BAG hob das Urteil teilweise auf: Die vertragliche Widerrufsklausel war zwar wirksam, doch der Widerruf selbst entsprach nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB). Der Arbeitgeber hätte den Entzug der Privatnutzung nicht bereits zum 24. Mai, sondern erst zum Monatsende aussprechen dürfen.


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Entzug der Privatnutzung zum Monatsende

Der Grund: Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ist steuerrechtlich nur monatsweise anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Gibt der Arbeitnehmer das Fahrzeug während des laufenden Monats zurück, bleibt die Steuerlast für den gesamten Monat bestehen – ohne dass er das Fahrzeug noch nutzen kann. Damit entsteht eine reale Einkommenseinbuße.

Anzeige: Verhandeln Sie, was Sie wert sindDas Gericht sprach dem Kläger daher eine Nutzungsausfallentschädigung von 137,10 Euro brutto für die Zeit vom 23. bis 31. Mai 2023 zu. Für die Folgemonate blieb die Klage erfolglos, da der Widerruf zum Monatsende ab diesem Zeitpunkt wirksam war.

Das Urteil bestätigt: Arbeitgeber dürfen die Privatnutzung eines Dienstwagens während der Kündigungsfrist widerrufen, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wird und keine dienstlichen Fahrten mehr anfallen. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist wirksam, wenn sie klar formuliert und für den Arbeitnehmer kalkulierbar ist.

Ein Widerruf muss sachlich begründet und fair ausgestaltet sein

Gleichzeitig stärkt das BAG den Schutz des Arbeitnehmers vor willkürlicher Einschränkung seiner Vergütung. Ein Widerruf muss sachlich begründet und fair ausgestaltet sein. Das gilt besonders, wenn steuerliche Regelungen Einfluss auf das Einkommen haben. In der Praxis bedeutet das: Der Entzug der Privatnutzung sollte grundsätzlich erst zum Monatsende erfolgen.

Werbeflaeche ChangemakersDas Urteil des 5. Senats schafft Rechtssicherheit in einem häufig konfliktträchtigen Punkt moderner Arbeitsverhältnisse. Es bestätigt die Widerrufsklausel als zulässiges Instrument – zieht aber klare Grenzen für deren Anwendung. Wer Dienstwagenregelungen gestaltet oder umsetzt, muss künftig nicht nur auf die Vertragsgestaltung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Umsetzung achten. Das Gebot des billigen Ermessens ist kein formaler Zusatz, sondern ein verbindlicher Maßstab für unternehmerisches Handeln.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.