Wenn Beschäftigte Urlaub beantragen, wissen sie oft nicht, ob sie ihn gesund antreten können. Ebenso wenig können Arbeitgeber sicher sein, dass nichts Unvorhergesehenes den Urlaub gefährdet. Doch dürfen Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub zurücknehmen?
Grundsätzlich gilt: Genehmigter Urlaub ist bindend – für beide Seiten. Arbeitgeber dürfen ihn nicht wiederrufen, Mitarbeitende nicht einfach darauf verzichten.
Wer den Urlaub nachträglich ändern will, braucht die Zustimmung der anderen Seite. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei plötzlichen und gravierenden betrieblichen Notlagen, dürfen Arbeitgeber den Urlaub verschieben oder streichen.
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Das gilt etwa bei Naturkatastrophen oder dem unerwarteten Ausfall vieler Maschinen, der den Betrieb lahmlegt. In solchen Fällen können Unternehmen sogar eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen, um Mitarbeitende zurückzuholen, falls diese sich weigern. Entstehen den Beschäftigten dadurch Kosten, muss der Arbeitgeber sie tragen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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