Dürfen Arbeitgeber nur Frauen einstellen?

Frau mit Handy in der Hand

Wenn ein Unternehmen in einer Stellenanzeige ausschließlich weibliche Bewerber sucht, verstößt es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Solche Diskriminierungen können teuer werden.

Deshalb verzichten immer mehr Arbeitgeber in ihren Ausschreibungen auf Angaben zu Geschlecht, Religion, körperlicher Leistungsfähigkeit, Nationalität oder Altersgrenzen. Nur so bewegen sie sich rechtlich auf sicherem Boden. Auch die Forderung nach einem Bewerbungsfoto wird seltener. Ein Foto verrät Alter, Nationalität und Geschlecht – und abgelehnte Bewerber:innen könnten dies als Diskriminierungsgrund anführen. Um Klagen zu vermeiden, verzichten viele Unternehmen darauf.

Vorsicht ist auch bei indirekten Benachteiligungen geboten. Wer etwa „junge“ Bewerber, „Muttersprachler“ oder „körperlich belastbare“ Kandidaten sucht, schließt ebenfalls große Bewerbergruppen aus.

Diskriminierung durch männlich geprägte Ausschreibungen

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtEin Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 29 Ca 2793/07) zeigt, wie riskant geschlechtsbezogene Stellenanzeigen sind. Ein Unternehmen suchte “erfolgsorientierte, branchenkundige Außendienst-Verkäufer” und fügte hinzu: “Idealerweise sind Sie nicht älter als 45 Jahre.” Eine abgelehnte Bewerberin klagte und erhielt knapp 2.000 Euro Entschädigung. Das Gericht wertete die Anzeige als Diskriminierung von Frauen.

Sucht ein Unternehmen ausschließlich Männer, liegt eine unzulässige Benachteiligung von Frauen vor. Betroffene können nach § 15 AGG eine Entschädigung verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit darstellt (§ 8 AGG).


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Wann geschlechtsspezifische Anforderungen zulässig sind

Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 77/09) verdeutlicht, wann die Suche nach einem bestimmten Geschlecht erlaubt ist. Eine Kommune suchte eine Gleichstellungsbeauftragte, die Frauen in Problemfragen beraten sollte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass sich Frauen bei einer Beraterin wohler fühlten, und schloss Männer von der Bewerbung aus. Ein abgelehnter Bewerber klagte auf Entschädigung – und verlor. Das Gericht sah die geschlechtsspezifische Anforderung als gerechtfertigt.

Trotz sollten Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass geschlechtsspezifische Tätigkeiten die Suche auf ein Geschlecht beschränken dürfen. Wenn Männer und Frauen eine Aufgabe gleichermaßen erfüllen können, müssen beide Geschlechter angesprochen werden. Fehlen klare geschlechtsspezifische Voraussetzungen, ist eine einseitige Ausschreibung unzulässig.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.