Dürfen Arbeitgeber Reisen in unsichere Urlaubsgebiete verbieten?

Vulkanausbruch

Es gibt Länder mit einer extrem hohen Kriminalität, einer instabilen politischen Lage, akuter Terrorgefahr oder mit hohem Wegerisiko wie beispielsweise im Falle eines Vulkanausbruchs. Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Aufenthalt in solch einem Land verbieten?

Nein, denn die Urlaubsplanung von Mitarbeitern ist reine Privatsache. Selbst wenn es für ein Urlaubsland eine vom Auswärtigen Amt ausgesprochene Reisewarnung gibt, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Reise dorthin nicht verbieten.

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtSolche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht von Mitarbeitern sind tabu. Aber auch hier gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Wenn ein Mitarbeiter verspätet aus dem Urlaub zurückkehrt, müssen Arbeitgeber für diese Zeit keinen Lohn zahlen. Denn das Wegerisiko tragen grundsätzlich die Mitarbeiter selbst.

So war es beispielsweise auch, als viele Menschen aufgrund des Ausbruchs des Eyjafjallajökull-Vulkans nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren konnten, weil diverse Flugrouten gesperrt waren. Und so ist es jetzt auch im Falle des Vulkans Agung auf Bali.

Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt

Eine gesetzliche Ausnahme gibt es allerdings: Ist die Rückkehr durch einen persönlichen, aber unverschuldeten Umstand nicht möglich – etwa wenn eine Auseinandersetzung mit einer Behörde die Rückkehr verzögert –, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter seinen Lohn aufgrund des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches trotzdem zahlen: dies aber nur, wenn es sich hierbei um einen verhältnismäßig geringen Zeitraum von ein bis maximal fünf Tagen handelt. Ein wochen- oder gar monatelanges Fernbleiben, wie es beispielsweise im Falle einer Entführung möglich ist, fällt nicht darunter.

Wichtig: Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich, denn Arbeitgeber können die Anwendbarkeit des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich ausschließen. Das heißt, hat der Arbeitgeber den § 616 im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, erhält der Mitarbeiter für die fehlenden Tage keinen Lohn bzw. muss Urlaub für die Abwesenheitszeit nehmen.

Abmahnen oder gar verhaltensbedingt kündigen kann der Arbeitgeber nur, wenn sein Mitarbeiter die verspätete Rückkehr selbst verschuldet hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Mitarbeiter weit zuvor weiß, dass am Rückreisetag der Flughafen gesperrt ist. Kümmerst er sich dann nicht um eine frühere Rückreisemöglichkeit, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, sind arbeitsrechtliche Sanktionen möglich.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.