In einigen Ländern herrschen hohe Kriminalität, instabile politische Verhältnisse, akute Terrorgefahr oder Naturgefahren wie Vulkanausbrüche. Können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund des hohen Wegerisikos verbieten, dorthin zu reisen?
Nein, die Urlaubsplanung bleibt Privatsache. Selbst bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Reise nicht untersagen.
Solche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten sind tabu. Doch: Ohne Arbeit kein Lohn. Kommt ein Mitarbeitender verspätet aus dem Urlaub zurück, muss der Arbeitgeber für diese Zeit keinen Lohn zahlen. Das Wegerisiko tragen die Beschäftigten selbst. So war es auch beim Ausbruch des Eyjafjallajökull-Vulkans, als viele wegen gesperrter Flugrouten nicht rechtzeitig zurückkehren konnten.
Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich
Eine gesetzliche Ausnahme gibt es: Ist die Rückkehr durch einen unverschuldeten, persönlichen Umstand, etwa eine Auseinandersetzung mit einer Behörde, nicht möglich, muss der Arbeitgeber laut § 616 BGB den Lohn zahlen – jedoch nur für ein bis maximal fünf Tage. Ein längeres Fernbleiben, etwa bei einer Entführung, fällt nicht darunter.
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Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich: Arbeitgeber können die Anwendbarkeit des § 616 BGB ausschließen. Ist das der Fall, erhält der Mitarbeitende für die fehlenden Tage keinen Lohn und muss Urlaub nehmen.
Abmahnen oder kündigen kann der Arbeitgeber nur, wenn der Beschäftigte die verspätete Rückkehr selbst verschuldet hat. Weiß der Mitarbeitende etwa frühzeitig, dass der Flughafen am Rückreisetag gesperrt ist, und kümmert sich nicht um eine frühere Rückreise, sind arbeitsrechtliche Sanktionen möglich.
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