Dürfen Chefs das Gehalt pfänden?

Fragezeichen

Ja, sie sind sogar zur Kooperation mit den Gläubigern des Beschäftigten verpflichtet. Auch müssen sie das pfändbare Netto-Einkommen errechnen, es an die Gläubiger abführen und bei Berechnungsfehlern gar haften.

Gelangt ein Beschäftigter gegenüber seinen Gläubigern in Zahlungsrückstand, können diese über eine Lohnpfändung auf das Einkommen des Beschäftigten zugreifen. In diesen Fällen werden Arbeitgeber zum sogenannten Drittschuldner: Sie müssen einen Teil des Einkommens – ohne Umweg über den Beschäftigten – direkt an die Gläubiger überweisen. Das geht allerdings nicht ohne ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts. Der verpflichtet Arbeitgeber, einen Anteil des Einkommens vom betroffenen Beschäftigten einzubehalten. Eine weitere Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis, denn auf beendete Arbeitsverhältnisse besteht nachträglich kein Pfändungsanspruch.

Für Fehler bei Berechnungen haften Arbeitgeber

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDabei können sich Arbeitgeber dem nicht entziehen. Ganz im Gegenteil, sie sind sogar verpflichtet, mit den Gläubigern zu kooperieren und ihnen umfangreich Auskünfte zu erteilen, etwa über weitere Forderungen gegen den Beschäftigten. Auch müssen sie das pfändbare Netto-Einkommen errechnen und es an die Gläubiger abführen.

Dass das herausfordernd ist, zeigt ein Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt wurde (Az.: 10 AZR 778/10): Ein Arbeitgeber errechnete das pfändbare Netto-Einkommen eines Mitarbeitenden. Bei der Berechnung vergaß er jedoch seine Zulagen und Sonderzahlungen. Mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber den fehlenden Anteil an den Gläubiger zahlen musste – und zwar aus eigener Tasche.

Bei der Berechnung des Pfändungsbetrags müssen Unterhaltspflichten des Beschäftigten für Ehepartner und Kinder berücksichtigt werden. Bestehen mehrere Pfändungen, müssen solche für Unterhaltszahlungen bevorzugt werden. Alle anderen Pfändungen werden in der Reihenfolge ihrer Zustellung geleistet. Sind Arbeitgeber hinsichtlich der richtigen Reihenfolge der Auszahlung unsicher, können sie den Betrag auch bei Gericht hinterlegen.

Kündigung aufgrund von Lohnpfändung kaum möglich

Dabei trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten der Lohnpfändung. Er kann diese allerdings an den Beschäftigten weiterreichen. Deshalb können Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auch eine Kostenregelung aufnehmen, die beinhaltet, dass die Kosten für jeden Bearbeitungsvorgang vom Lohn einbehalten werden.

Lohnpfändungen rechtfertigen aber keine Kündigung des Beschäftigten. Ausnahmen hierbei: Durch zahlreiche Pfändungen ist dem Arbeitgeber der Arbeitsaufwand der Pfändungen nicht mehr zuzumuten. Oder der Beschäftigte verliert durch die Pfändungen im Unternehmen eine Vertrauensstellung.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.