Ja, sie müssen sogar mit den Gläubigern des Beschäftigten zusammenarbeiten. Sie sind verpflichtet, das pfändbare Netto-Einkommen zu berechnen, es an die Gläubiger zu überweisen und haften bei Fehlern.
Gerät ein Beschäftigter in Zahlungsverzug, können Gläubiger per Lohnpfändung auf das Einkommen zugreifen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber zum sogenannten Drittschuldner: Er überweist einen Teil des Gehalts – ohne Umweg über den Beschäftigten – direkt an die Gläubiger. Voraussetzung dafür ist ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser verpflichtet den Arbeitgeber, einen Teil des Einkommens einzubehalten. Zudem muss ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorliegen, da nachträglich keine Pfändung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis möglich ist.
Arbeitgeber haften für Berechnungsfehler
Arbeitgeber können sich dieser Pflicht nicht entziehen. Sie müssen mit den Gläubigern kooperieren und umfassend Auskunft geben, etwa über weitere Forderungen gegen den Mitarbeitenden. Außerdem sind sie verpflichtet, das pfändbare Netto-Einkommen korrekt zu berechnen und an die Gläubiger abzuführen.
Wie fehleranfällig das ist, zeigt ein Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt wurde (Az. 10 AZR 778/10): Ein Arbeitgeber berechnete das pfändbare Einkommen eines Mitarbeitenden, vergaß jedoch Zulagen und Sonderzahlungen. Die Folge: Er musste den fehlenden Betrag aus eigener Tasche an den Gläubiger zahlen.
Bei der Berechnung des Pfändungsbetrags sind Unterhaltspflichten des Beschäftigten für Ehepartner und Kinder zu berücksichtigen. Gibt es mehrere Pfändungen, haben Unterhaltszahlungen Vorrang. Alle anderen Pfändungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Ist der Arbeitgeber unsicher, welche Reihenfolge gilt, kann er den Betrag beim Gericht hinterlegen.
Kündigung wegen Lohnpfändung selten zulässig
Die Kosten der Lohnpfändung trägt zunächst der Arbeitgeber. Er darf sie jedoch an den Beschäftigten weitergeben. Im Arbeitsvertrag kann eine Regelung festgelegt werden, die erlaubt, die Bearbeitungskosten vom Lohn abzuziehen.
Eine Lohnpfändung rechtfertigt in der Regel keine Kündigung. Ausnahmen gelten, wenn die Vielzahl der Pfändungen den Arbeitgeber übermäßig belastet oder der Mitarbeitende durch Pfändungen eine Vertrauensstellung im Unternehmen verliert.
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