Korruption in Unternehmen bleibt auch in Deutschland ein Problem. Doch nur wenige Straftaten kommen ans Licht, weil viele Mitarbeitende fürchten, ihren Job zu verlieren, wenn sie die Behörden informieren. Aber dürfen Chefs in solchen Fällen tatsächlich kündigen?
Noch vor einigen Jahren riskierten Mitarbeitende, die Missstände oder Straftaten ihres Arbeitgebers öffentlich machten, eine verhaltensbedingte Kündigung. Arbeitsgerichte werteten das Verhalten der sogenannten Whistleblower – jener, die den Arbeitgeber „verpfeifen“ – als Bruch der Loyalitätspflicht.
Whistleblower handeln im Rahmen ihrer Bürgerrechte
Das hat sich inzwischen geändert. Wer heute feststellt, dass sein Vorgesetzter schwere Straftaten begeht oder keine Abhilfe schafft, kann ihn anzeigen, ohne eine fristlose Kündigung befürchten zu müssen. Dabei muss der Mitarbeitende nicht die Interessen des Arbeitgebers über die Rechtsordnung stellen.
Mitarbeitende, die Vorgesetzte bei den Strafverfolgungsbehörden melden, üben lediglich ihre Bürgerrechte aus – selbst wenn sie dabei Geschäftsgeheimnisse offenlegen. Allerdings sollten sie sicher sein, dass ihre Beobachtungen den Tatsachen entsprechen!
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
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