Wird ein Kind plötzlich krank, stehen berufstätige Eltern vor einem Dilemma. Sie müssen kurzfristig im Job absagen und wissen oft nicht, wie lange ihr Kind Pflege braucht – und wie lange sie selbst ausfallen.
Auch für Arbeitgeber ist das eine Belastung, besonders bei vollen Auftragsbüchern oder knappem Personal. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall keine klare Regelung geschaffen. Eltern können sich jedoch auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Dieser erlaubt es, in bestimmten Notfällen der Arbeit fernzubleiben.
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Pro Kind stehen jedem Elternteil bei einer persönlichen Verhinderung zehn Arbeitstage im Jahr zu – mit Gehaltsfortzahlung. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage. Arbeitgeber dürfen diese Regelung allerdings im Arbeitsvertrag ausschließen, sofern kein Tarifvertrag dagegensteht. In solchen Fällen erhalten Eltern bei einer Kindererkrankung möglicherweise kein Gehalt.
Lohnausgleich durch die gesetzliche Krankenversicherung
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, können Eltern auf die gesetzliche Krankenversicherung zurückgreifen. Ist das Kind unter 12 Jahre alt und beim Elternteil mitversichert, zahlt die Krankenkasse den Lohnausfall – vorausgesetzt, ein ärztliches Attest liegt vor und niemand im Haushalt kann das Kind betreuen. Die Krankenkasse übernimmt in der Regel 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens oder 90 Prozent des Nettolohns.
Pro Jahr dürfen Eltern für ein krankes Kind jeweils zehn Tage zu Hause bleiben (Alleinerziehende 20 Tage). Bei zwei Kindern erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage pro Elternteil (Alleinerziehende 40 Tage). Ab drei Kindern sind es 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage). Bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Kindes gibt es eine unbefristete Freistellung und Anspruch auf Krankengeld.
Sind Eltern und Kind privat versichert, greift die gesetzliche Krankenkasse nicht. Hier hängt es von den Leistungen der privaten Krankenversicherung ab.
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