Wird der Nachwuchs von heute auf morgen krank, stellt das berufstätige Eltern vor eine große Herausforderung. Einerseits müssen sie im Job kurzfristig absagen. Andererseits können sie oft nicht sagen wie lange ihr Kind krank bleibt, wie lange sie also ausfallen.
Für Arbeitgeber ist das ebenfalls eine Herausforderung, wenn die Auftragsbücher voll sind bzw. das Team eher knapp besetzt ist. Leider hat der Gesetzgeber für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung getroffen. Berufstätige Eltern können sich in diesem Fall aber auf den § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Der besagt, dass Mitarbeiter in bestimmten Notfällen fehlen können.
Wichtig: Für jedes Kind stehen einem Mitarbeiter bei einer persönlichen Verhinderung zehn Arbeitstage im Jahr zu – bei fortlaufendem Gehalt. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage.
Arbeitgeber können diese Regelung allerdings in ihren Arbeitsverträgen ausschließen – vorausgesetzt, ein Tarifvertrag spricht nicht dagegen. Das heißt, berufstätige Eltern erhalten im Falle einer Kindererkrankung unter Umständen keine Bezahlung.
Lohnausfall von der gesetzlichen Krankenversicherung
In diesen Fällen können sich berufstätige Eltern an ihre gesetzliche Krankenversicherung halten. Ist das Kind (das noch keine 12 Jahre alt ist) nämlich bei dem Elternteil mitversichert, erhält dieser den Lohnausfall von der gesetzlichen Krankenversicherung. Vorausgesetzt, es liegt ein ärztliches Attest vor und in dem Haushalt wohnt sonst niemand, der das Kind versorgen kann.
Tipp: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens bzw. 90 Prozent des Nettolohns.
Auf das Jahr bezogen können berufstätige Eltern für das erste kranke Kind je zehn Tage zu Hause bleiben (Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu). Bei zwei Kindern dürfen beide Elternteile pro Jahr 20 Tage ausfallen (Alleinerziehende 40 Tage). Ab drei Kindern dürfen beide Elternteile pro Jahr 25 Tage fehlen (Alleinerziehende 50 Tage). Und bei einer lebensbedrohlichen Krankheit des Kindes gibt es sowohl eine unbefristete Freistellung sowie das Anrecht auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wichtig: Sind die Eltern – und somit auch das Kind – bei einer privaten Krankenversicherung versichert, springt die gesetzliche Krankenkasse natürlich nicht ein. Hier kommt es auf die konkret versicherte Leistung bei der privaten Krankenversicherung an.
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