Viele Beschäftigte haben ein Smartphone mit Aufnahmefunktion. Die Versuchung liegt nahe, wichtige Gespräche einfach mitzuschneiden. Doch ist das erlaubt?
Nein, das ist es nicht. Wer ein Gespräch heimlich aufzeichnet, verletzt das Persönlichkeitsrecht der anderen Beteiligten. Beschäftigte sollten daher niemals Personalgespräche ohne Zustimmung aufnehmen. Ein solcher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Arbeitsgerichte werten solche Verstöße oft als Vertrauensbruch, der so schwer wiegt, dass eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist.
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Protokoll statt Aufnahme
Die Gerichte beurteilen solche Fälle jedoch unterschiedlich. Deshalb kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Manche Arbeitsgerichte sehen eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung als ausreichend an.
Wer den Verlauf seines Personalgesprächs dokumentieren möchte, kann ein Protokoll anfertigen, das alle Beteiligten am Ende unterschreiben. Alternativ lässt sich ein Betriebsratsmitglied oder eine Vertrauensperson zum Gespräch hinzuziehen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
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