Viele Beschäftigte besitzen ein Smartphone mit Aufnahmefunktion. Da ist die Versuchung groß, wichtige Gespräche einfach mitzuschneiden. Doch ist das rechtlich erlaubt?
Auf keinen Fall. Wer ein Gespräch heimlich aufzeichnet, verletzt das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmenden. Beschäftigte sollten daher niemals Personalgespräche heimlich aufzeichnen. Eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmenden kann zur fristlosen Kündigung führen.
Arbeitsgerichte sehen bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oft das Vertrauensverhältnis als so zerstört an, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist.
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Gesprächsprotokoll statt Aufnahme
Gerichte bewerten eine solche Pflichtverletzung unterschiedlich. Daher muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Einige Arbeitsgerichte halten „nur“ eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung für angemessen.
Wer den Verlauf seines Personalgesprächs festhalten möchte, kann ein Gesprächsprotokoll erstellen, das alle Gesprächsteilnehmenden am Ende bestätigen. Oder man nimmt ein Betriebsratsmitglied oder eine Person seines Vertrauens mit ins Gespräch.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
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