Viele Mitarbeiter verfügen über ein Smartphone mit Aufnahmefunktion. Da ist die Versuchung groß, wichtige Gespräche einfach mitzuschneiden. Doch ist das rechtlich überhaupt erlaubt?
Auf keinen Fall. Der, der ein Gespräch heimlich aufzeichnet, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen. Daher sollten Mitarbeiter auf gar keinen Fall Personalgespräche heimlich aufzeichnen. Denn aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmer kann die fristlose Kündigung drohen.
Arbeitsgerichte sehen bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oft das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien als derart zerstört an, dass eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung – möglich ist.
Gesprächsprotokoll statt Aufnahme
Wichtig: Gerichte bewerten eine solche Pflichtverletzung unterschiedlich. Daher muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Für einige Arbeitsgerichte ist daher „nur“ eine verhaltensbedingt ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung unter Abwägung aller Umstände möglich.
Wer den Verlauf seines Personalgesprächs festhalten möchte, kann ein Gesprächsprotokoll erstellen, das am Ende von allen Gesprächsteilnehmern bestätigt wird. Oder er nimmt ein Betriebsratsmitglied oder eine Person seines Vertrauens mit in das Personalgespräch.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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ISBN 978-3-548-37694-3
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