Eine Infektion mit dem Darmkeim Ehec in der Betriebskantine zählt nicht als Arbeitsunfall. Das entschied das Landessozialgericht Darmstadt in einem aktuellen Urteil.
Geklagt hatte eine Frau, die im Mai 2011 an Ehec erkrankte und im Krankenhaus behandelt wurde. Der gefährliche Erreger gelangte vermutlich über Bockshornkleesamen aus Ägypten nach Deutschland und von dort in einen Gartenbetrieb. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Unternehmens geliefert, in dem die Frau aus Frankfurt am Main als Wirtschaftsprüferin arbeitete. Sie argumentierte, ihre Erkrankung sei ein Arbeitsunfall, da sie sich entweder in der Kantine oder durch eine Schmierinfektion im Betrieb angesteckt habe. Auch zahlreiche Kolleg:innen seien erkrankt.
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Kantinenessen nicht versichert
Die Berufsgenossenschaft wies den Antrag zurück. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte. Zudem gehöre das Essen in der Kantine nicht zu den versicherten Tätigkeiten. Selbst bei einer Ansteckung durch Kolleg:innen liege keine unfallversicherte Ursache vor.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Einschätzung. Zwar sei eine Infektion in der Kantine möglich, doch das Essen zähle nicht als versicherte Tätigkeit. Falls die Ansteckung in den Betriebsräumen geschah, habe sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, kein spezifisches betriebliches Risiko.
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