Elternzeit schützt Urlaub: Gericht stärkt Gleichstellung im Job

Eltern mit Kindern am Strand

Das LAG Hamm urteilt: Urlaub bleibt während Mutterschutz und Elternzeit erhalten. Das Urteil stärkt die Rechte von Eltern und fordert Unternehmen zu familienfreundlicherer Planung auf.

Es klingt nach einem Detail aus der Personalabteilung, doch es markiert einen Wendepunkt in der Gleichstellungspolitik: Eine Verkäuferin klagt gegen ihren Arbeitgeber, weil dieser ihr nach der Elternzeit 13 Urlaubstage verweigert. Was banal wirkt, hat weitreichende Folgen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden – und Geschichte geschrieben.

Das Urteil stärkt nicht nur das Recht auf Erholung, sondern auch das Prinzip der Gleichbehandlung. Es sendet ein klares Signal an Unternehmen: Elternzeit darf keine Karrierefalle sein.

Der Fall: 13 Tage und die Frage nach der Gerechtigkeit

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDie Klägerin, eine Teilzeit-Verkäuferin, hatte vor ihrem Beschäftigungsverbot 2021 noch sechs Urlaubstage übrig. 2022 kamen sieben weitere hinzu. Nach Mutterschutz und Elternzeit – insgesamt über zwei Jahre – kehrte sie im Dezember 2024 zurück und wollte ihren Resturlaub nehmen. Doch der Arbeitgeber lehnte ab: Der Urlaub sei verfallen, hieß es.

Formal schien die Argumentation korrekt. Der Manteltarifvertrag im Einzelhandel legt fest, dass nicht genommener Urlaub am 30. April des Folgejahres verfällt. Doch das Arbeitsgericht Dortmund (Az. 2 Ca 4502/24) sah das anders, und das LAG Hamm (Az. 13 SLa 316/25) bestätigte: Diese Regel gilt nicht für Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit. Was wie ein juristischer Einzelfall wirkt, betrifft Hunderttausende. Es geht um die Frage, ob Tarifverträge und interne Regelungen gesetzlich geschützte Elternrechte aushebeln dürfen.

Wer bestimmt das Urlaubsjahr?

Das Gericht entschied klar: Während Mutterschutz und Elternzeit gelten Sonderregelungen, die allgemeine Verfallsfristen außer Kraft setzen. Nach $ 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 17 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlängert sich das Urlaubsjahr automatisch.

Konkret heißt das: Wer vor Mutterschutz und Elternzeit noch Urlaub übrig hatte, verliert ihn nicht. Der Anspruch verschiebt sich auf die Zeit nach der Rückkehr und bleibt bis Ende des folgenden Urlaubsjahres bestehen – in diesem Fall bis 31. Dezember 2025.

Das Gericht stellte zudem klar: Diese Schutzvorschriften gelten nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für tarifliche Zusatzansprüche. Damit widersprach das LAG einer gängigen Praxis vieler Arbeitgeber, die nur den Mindesturlaub als gesichert ansahen. Das Urteil schafft Klarheit – und stärkt die Rechte der Beschäftigten.

Elternzeit ist keine Schonfrist

Die Botschaft des Urteils ist eindeutig: Mutterschutz und Elternzeit sind keine berufliche Auszeit, sondern gesetzlich geschützte Lebensphasen. Arbeitgeber dürfen daraus keine Nachteile ableiten – weder direkt noch indirekt durch verfallene Urlaubsansprüche.

Das LAG folgt damit der Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das in mehreren Urteilen betonte: Schutzrechte für Eltern stehen über Tarifbestimmungen. Sie sind nicht verhandelbar. Weder Tarifparteien noch Arbeitgeber können sie einschränken.

Diese Rechtsprechung stärkt nicht nur die Position der Beschäftigten, sondern rückt die Verantwortung der Arbeitgeber in den Fokus: Familienfreundlichkeit ist keine freiwillige Leistung, sondern eine rechtliche Verpflichtung.


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Gleichstellung braucht Struktur

Für Unternehmen ist das Urteil mehr als ein juristisches Detail. Es zwingt sie, ihre Personalpolitik zu überdenken und Prozesse anzupassen. Wenn Urlaubsansprüche während der Elternzeit nicht verfallen, müssen Betriebe langfristiger planen: Rückkehrgespräche, Personalreserven, Vertretungsregelungen – all das wird zur strategischen Aufgabe.

Zugleich zeigt sich: Wer familienfreundlich führt, profitiert. Beschäftigte, die ihre Rechte gewahrt sehen, kehren motivierter zurück, bleiben länger im Unternehmen und zeigen Loyalität – ein Wert, den kein Bonusprogramm ersetzen kann.

Das Urteil reiht sich in eine größere Entwicklung ein: Gerichte korrigieren nach und nach strukturelle Benachteiligungen, di ein Tarifverträgen und internen Regelungen verankert sind. Noch immer erleben viele – vor allem Frauen – nach einer Familienphase Rückschritte: weniger Verantwortung, geringere Stunden, stagnierende Gehälter. Dazu kommt der subtile Druck, sich zwischen Kind und Karriere entscheiden zu müssen. Dieses Urteil dreht die Perspektive: Nicht die Eltern müssen sich anpassen – die Strukturen müssen es.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Wer Führung ernst nimmt, sollte das Urteil als Weckruf verstehen. Es zeigt, wie juristische Details die Unternehmenskultur prägen. Unternehmen sollten:

  1. Tarif- und Arbeitsverträge prüfen: Klauseln, die mit § 24 MuSchG oder § 17 BEEG kollidieren, müssen angepasst werden.
  2. Urlaubsverwaltung digitalisieren: Systeme sollten automatisch erkennen, welche Ansprüche fortbestehen.
  3. Rückkehrprozesse aktiv gestalten: Mitarbeitende brauchen klare Perspektiven, keine rechtlichen Hürden.
  4. Kommunikation stärken: Elternzeit ist Teil der Lebensrealität – wer sie wertschätzend begleitet, bindet Talente.
  5. Führungskräfte schulen: Rechtliche Sicherheit beginnt mit informierten Vorgesetzten.

Das Recht auf Erholung ist ein Recht auf Gleichstellung

Dieses Urteil ist mehr als ein Sieg über 13 Urlaubstage. Es ist ein Sieg über alte Denkmuster. Es sagt: Wer Leben schenkt, verliert keine Rechte. Wer Verantwortung übernimmt – zu Hause und im Beruf –, verdient Respekt.

Und es erinnert die Wirtschaft daran, was Wandel wirklich bedeutet: nicht nur neue Strategien, sondern neue Selbstverständlichkeiten. Elternzeit ist kein Karriereknick. Sie ist Teil des Lebens. Unternehmen, die das verstehen, sind ihrer Zeit voraus.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.