Entgeltfortzahlung: Höchstens sechs Wochen

Hand in Verband

Erkrankt jemand während einer Krankschreibung erneut, entsteht kein neuer Anspruch. Das LAG  sieht darin einen einheitlichen Verhinderungsfall und erhöht die Beweislast für Beschäftigte.


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Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat am 16.12.2025 ein wegweisendes Urteil zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gefällt (Az. 5 Sa 154/23). Es verdeutlicht, wie strikt der Grundsatz des „einheitlichen Verhinderungsfalls“ gilt und welche Nachweise Beschäftigte erbringen müssen, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auftritt.

Im Mittelpunkt stand ein Monteur, der vom 01.03. bis 30.04.2022 angestellt war. Bereits am 02.03.2022 erlitt er einen Arbeitsunfall und war wegen Knieproblemen bis zum 18.04.2022 arbeitsunfähig. Am 15.04. kündigte er während der Probezeit zum Monatsende. Eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestierte ihm ab dem 19.04. bis 30.04.2022 Rückenschmerzen. Der Arbeitgeber verweigerte für diesen Zeitraum die Entgeltfortzahlung.

Neuer Anspruch setzt Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit voraus

Werbeflaeche ChangemakersDer Monteur forderte 1.300, 50 Euro Entgeltfortzahlung und argumentierte, die zweite Erkrankung habe nichts mit der ersten zu tun. Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage ab (Az. 1 Ca 932/22), und auch die Berufung scheiterte.

Das Landesarbeitsgericht stellte klar: Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen je Krankheitsfall. Dieser Zeitraum war durch die erste Erkrankung bereits ausgeschöpft. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet ist, bevor die zweite Krankheit beginnt.

Die Richter:innen bejahten den einheitlichen Verhinderungsfall. Der Grundsatz greift auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Entscheidend ist die ärztliche Feststellung, die in der Regel bis zum Ende eines Kalendertages gilt – unabhängig von der individuellen Arbeitszeit.


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Beweiswert neuer Erstbescheinigung kann erschüttert sein

Die Zukunft des WissensIm vorliegenden Fall schloss die zweite Arbeitsunfähigkeit nahtlos an die erste an. Der Kläger hatte weder zwischen den Erkrankungen gearbeitet noch seine Arbeitsfähigkeit nachgewiesen. Damit begann kein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.

Das Gericht präzisierte zudem die Beweislast. Beschäftigte können sich grundsätzlich auf ärztliche Bescheinigungen stützen. Überschneiden sich jedoch die attestierten Arbeitsunfähigkeiten oder folgen sie unmittelbar aufeinander, kann der Beweiswert einer neuen Erstbescheinigung erschüttert sein. In diesem Fall muss der Beschäftigte beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war.

Kein neuer Anspruch, keine Zahlungspflicht

Dem Kläger gelang dieser Nachweis nicht. Seine Angaben zur angeblichen Genesung der Knieverletzung blieben widersprüchlich. Trotz gerichtlicher Aufforderung konnte er keinen Arzt benennen, der am 19.04.2022 eine vollständige Heilung festgestellt hatte. Eine Zwischenuntersuchung vom 04.04.2022 reichte nicht aus, um das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 18.04. zu belegen. Wegen fehlender schlüssiger Beweise verzichtete das Gericht auf eine Beweisaufnahme.

Das Ergebnis war eindeutig: Kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Kosten trug der Kläger. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

Entgeltfortzahlung erfordert nachweisbare Unterbrechung

Anzeige: Verhandeln Sie, was Sie wert sindDas Urteil sendet eine klare Botschaft: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hängt nicht allein von der Diagnose ab, sondern von der nachweisbaren Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit. Ohne belegte Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Erkrankungen bleibt es bei einem einheitlichen Verhinderungsfall. In solchen Fällen tragen Beschäftigte eine erhöhte Darlegungslast. Arbeitgeber können sich auf die gesetzliche Begrenzung der Entgeltfortzahlung berufen, wenn sich Arbeitsunfähigkeitszeiten lückenlos anschließen.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Umgang mit aufeinanderfolgenden Krankheitszeiten und konkretisiert die Beweisanforderungen in Streitfällen zur Entgeltfortzahlung.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.