Rügt ein Arbeitgeber das Fehlverhalten eines Mitarbeitenden in einem ernsten Gespräch, gilt dies nicht als Abmahnung und rechtfertig keine Kündigung.
Ein Mitarbeitender erscheint regelmäßig nach Beginn der Kernarbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verärgert und bittet ihn zum Gespräch. Er fordert ihn auf, künftig pünktlich zu sein.
Abmahnung ist Voraussetzung für Kündigung
Doch der Mitarbeitende ändert sein Verhalten nicht und kommt erneut zu spät. Der Arbeitgeber verliert die Geduld und kündigt ihm fristlos. Der Mitarbeitende klagt – und gewinnt.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärt die Kündigung für unwirksam (Az. 6 Sa 270/09). Der Arbeitgeber hätte den Beschäftigten zunächst abmahnen müssen. Ein ernstes Gespräch reicht nicht aus. Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten klar benennen und bei Wiederholung eine Kündigung androhen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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