Der Europäische Gerichtshof befasst sich erneut mit der Frage, ob die katholische Kirche Beschäftigten kündigen darf, wenn sie aus der Kirche austreten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, den Fall einer Caritas-Mitarbeiterin aus Hessen dem EuGH zur Klärung vorzulegen. Dessen Urteil bindet die nationalen Gerichte und könnte das Arbeitsrecht der katholischen Kirche grundlegend verändern.
Bereits zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen ähnlichen Fall geprüft: Eine Hebamme, die in einem katholischen Krankenhaus arbeitete, war aus der Kirche ausgetreten. Doch die Parteien einigten sich vor dem BAG, sodass der EuGH keine Entscheidung fällte.
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Benachteiligung wegen Religion
Im aktuellen Fall geht es um eine Sozialpädagogin, die in einer Schwangerschaftsberatungsstelle des Sozialdiensts katholischer Frauen (SkF), einem Caritas-Fachverband, tätig war. Von Juni 2013 bis Oktober 2019 befand sie sich in Elternzeit. Währenddessen trat sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus. Nach vergeblichen Versuchen, sie zum Wiedereintritt zu bewegen, kündigte der SkF ihr im Juni 2019 nach ihrer Rückkehr. Die Frau klagte und argumentierte, sie werde unrechtmäßig wegen ihrer Religion benachteiligt. Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Hessische Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Daraufhin rief die Caritas das BAG an.
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