EuGH-Urteil: Arbeitszeit beginnt mit der Fahrt

Eine Gruppe von Personen im Bus

Der Europäische Gerichtshof stellt fest: Fahrten, die der Arbeitgeber bestimmt, zählen als Arbeitszeit. Entscheidend ist nicht, wo die Arbeit stattfindet, sondern wann Beschäftigte ihre persönliche Freiheit aufgeben.


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) eine zentrale Frage des Arbeitsrechts geklärt: Wann beginnt Arbeit – und wann endet sie? Die Antwort ist eindeutig: Arbeit beginnt früher, als viele Arbeitgeber glauben.

Im Kern geht es um die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/88/EG. Diese Vorschrift definiert Arbeitszeit als jede Zeit, in der ein Beschäftigter arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Aufgaben erfüllt. Eine Zwischenkategorie gibt es nicht: Zeit ist entweder Arbeitszeit oder Ruhezeit.


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Ein vorgegebenes System bestimmt den Ablauf

Die Zukunft des WissensDer Fall betrifft ein öffentliches Unternehmen, das in spanischen Naturschutzgebieten die Pflege geschützter Flächen organisiert. Deren Beschäftigte starten ihren Arbeitstrag nicht direkt am Einsatzort, sondern treffen sich zu einer festgelegten Uhrzeit an einem sogenannten Stützpunkt. Von dort fahren sie in einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zu wechselnden Einsatzorten. Am Nachmittag kehren sie gemeinsam zum Stützpunkt zurück.

Diese Organisation ist entscheidend. Der Arbeitgeber legt Treffpunkt, Uhrzeit, Transportmittel, Route und Ziel fest. Die Beschäftigten folgen diesem System. Sie haben weder Einfluss auf den Ort noch auf den Ablauf.

Die Fahrt gehört zur Arbeit

Die Chefin-Talk – Frauen, die Zukunft gestaltenDer EuGH prüfte die Situation anhand der drei Merkmale der Arbeitszeit:

  1. Ausübung der Tätigkeit:
    Die Fahrten sind kein Nebenschauplatz, sondern notwendig, um die vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Ohne die Fahrt erreichen die Beschäftigten ihre Einsatzorte nicht. Da sie keinen festen Arbeitsort haben, wird die Bewegung dorthin Teil der Tätigkeit.
  2. Verfügbarkeit:
    Während der Fahrten unterstehen die Beschäftigten den Weisungen des Arbeitgebers. Sie müssen sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden und gemeinsam fahren. Die Dauer der Fahrt liegt nicht in ihrer Hand. Eigene Interessen können sie in dieser Zeit nicht verfolgen. Der EuGH stellt klar: Wer sich in einer solchen Situation befindet, steht dem Arbeitgeber zur Verfügung.
  3. Tatsächliche Arbeit:
    Auch ohne handwerkliche Tätigkeit bleibt die Fahrt Arbeitszeit. Der EuGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an: Wer keinen festen Arbeitsort hat, arbeitet auch während der Wege zu den Einsatzorten. Die Arbeit beginnt nicht erst mit dem ersten Handgriff vor Ort.

Arbeitszeit beginnt mit der Kontrolle des Arbeitgebers

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Aus diesen drei Kriterien ergibt sich ein klareres Ergebnis: Die Fahrten vom Stützpunkt zum Einsatzort und zurück erfüllen alle Merkmale der Arbeitszeit. Der EuGH zieht daraus eine eindeutige Schlussfolgerung: Zeiten, in denen Beschäftigte zu einer vom Arbeitgeber bestimmten Uhrzeit mit dessen Fahrzeug unterwegs sind, gelten als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie.

Das Urteil schafft Klarheit. Es orientiert sich nicht an vertraglichen Regelungen oder betrieblicher Praxis, sondern an objektiven Kriterien. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte gebunden ist, ob er seine Arbeit nur über diese Wege ausüben kann und ob er dem Arbeitgeber währenddessen zur Verfügung steht.

Die Konsequenz ist grundlegend: Arbeitszeit endet nicht an der Baustelle, im Naturschutzgebiet oder bei Kund:innen. Sie beginnt dort, wo der Arbeitgeber die Kontrolle übernimmt und der Beschäftigte seine Freiheit verliert.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.